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Verwaltungsgericht Berlin

Kein Visum ohne persönliche Botschaftsvorsprache für Afghanin

Die afghanische Ehefrau eines Deutschen und sein Kind müssen für ein Visum nach Deutschland persönlich vorsprechen. Das gilt auch dann, wenn sie dafür ins pakistanische Islamabad reisen müssen und die Ausreise aufgrund der Situation in Afghanistan fehlschlug. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Freitag, 21.01.2022, 5:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 20.01.2022, 17:43 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag einer 26-jährigen Frau aus Afghanistan und ihres zweieinhalbjährigen Kindes abgelehnt, ohne persönliche Vorsprache bei einer deutschen Botschaft ein Visum für die Bundesrepublik zu bekommen. Die 21. Kammer lehnte den Antrag der Afghanin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, Ausländer, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland begehren, müssten grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich vorsprechen, teilte das Gericht am Donnerstag in Berlin mit (VG 21 L 640/21 V).

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Die Frau will demnach zu ihrem eingebürgerten deutschen Ehemann und Vater des Kindes nach Deutschland ziehen. Dafür registrierte sie sich im Dezember 2019 auf der Terminwarteliste der Deutschen Botschaft in Kabul. Nachdem sie im August 2021 – mehr als eineinhalb Jahre später – immer noch keinen Termin hatte, suchte sie beim Verwaltungsgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nach.

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Wegen der Machtübernahme der Taliban erhielt sie daraufhin zwei Termine bei der nunmehr zuständigen Deutschen Botschaft im paktistanischen Islamabad. Zwischen dem afghanischen Kabul und dem pakistanischen Islamabad liegen 470 Kilometer beziehungsweise knapp acht Stunden Autofahrt. Beide Termine konnte sie nicht wahrnehmen, weil die Ausreise aus Afghanistan fehlschlug.

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Gericht: Vorsprache in Pakistan möglich

In der Folge machte die Frau geltend, wegen der besonderen Situation in Afghanistan könne von ihnen keine persönliche Vorsprache bei der Botschaft verlangt werden; die von ihr eingereichten Unterlagen wie Passkopien und Kopien der Eheurkunde müssten ausreichen.

Mit der bloßen Vorlage von Passkopien könne die Identität aber nicht hinreichend geklärt werden, erklärte dagegen das Verwaltungsgericht. Eine Vorsprache in Islamabad sei grundsätzlich möglich. (epd/mig) Leitartikel Recht

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