Oberlandesgericht
Freispruch für Mönch in Kirchenasyl-Verfahren rechtskräftig
Die Entscheidung der Bamberger Richter war mit Spannung erwartet worden: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am Freitag entschieden, dass die Gewährung von Kirchenasyl unter bestimmten Umständen straffrei bleiben kann.
Montag, 28.02.2022, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 26.02.2022, 16:03 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Geistliche, die Kirchenasyl gewähren, können in bestimmten Fällen straffrei bleiben. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht am Freitag in einem Grundsatzurteil entschieden. Damit folgte der 1. Strafsenat dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen, das einen Ordensbruder aus Unterfranken in erster Instanz freigesprochen hatte. Damit ist das Urteil des Kitzinger Amtsgerichts, das bundesweit Beachtung gefunden hatte, rechtskräftig.
Der Benediktiner-Bruder Abraham Sauer von der Abtei Münsterschwarzach hatte einem im palästinensischen Gazastreifen geborenen Mann in der Abtei Kirchenasyl gewährt und war wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt angeklagt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem Freispruch im vergangenen Jahr Rechtsmittel eingelegt.
Gewissensnot kein Entschuldigungsgrund
Der Begründung des Freispruchs wegen Glaubens- und Gewissensgründe folgte das Oberste Landesgericht jedoch ausdrücklich nicht. In der Urteilsverkündung hieß es, der Senat könne das Handeln aus Gewissensnot nicht als Entschuldigungsgrund, der zur Straffreiheit führt, anerkennen. Der Gesetzgeber müsse klären, in welchen Fällen dieses Handeln gerechtfertigt sei. Stattdessen sei für den Freispruch relevant, dass der Ordensbruder nicht durch aktives Handeln zum unerlaubten Aufenthalt des Asylsuchenden beigetragen habe, sondern lediglich durch Unterlassung.
Um nach dem negativen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) die Unterbringungssituation aufzulösen, hätte der Geistliche den Asylsuchenden aktiv der Abtei verweisen müssen, was er nicht tat. Zudem sei er nicht verpflichtet gewesen, die Straftat eines anderen – in diesem Fall der unerlaubte Aufenthalt des Asylsuchenden – zu verhindern.
Geistliche müssen sich an Abläufe halten
Der Senat knüpfte die Straffreiheit allerdings daran, dass sich Geistliche an gewisse Abläufe halten müssten, die bereits 2015 in einer Vereinbarung zwischen dem Bamf und den Kirchen festgelegt wurden. Sollte vom Bamf nach der Einzelfallprüfung ein negativer Bescheid für die asylsuchende Person eintreffen, seien Geistliche nicht verpflichtet, gegen den Willen der Betroffenen das Kirchenasyl zu beenden. Die Geistlichen dürften Asylbewerber aber auch nicht dazu ermutigen, im Kirchenasyl zu bleiben.
Der freigesprochene Benediktiner-Bruder Abraham Sauer war aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht selbst bei der Verhandlung in Bamberg zugegen. Sein Rechtsanwalt Franz Bethäuser äußerte sich nach der Verhandlung „erfreut, dass der Senat sich so ausführlich mit der Thematik beschäftigt hat“. Für andere offene Kirchenasyl-Verfahren, wie das gegen die oberfränkische Benediktiner-Äbtissin Mutter Mechthild Thürmer, bedeute das: „Es müsste einen Freispruch geben.“ (epd/mig) Aktuell Recht
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