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Lukas Geisler, Migazin, Flucht, Flüchtling, Rassismus, Menschenrechte
Lukas Geisler © privat, Zeichnung: MiGAZIN

Grenzräume

Rassistische Grenze, rassistisches Recht?

Seit Jahren weisen Aktivist:innen auf rassistische Grenzpraktiken hin. Neuere Entwicklungen stellen abermals die Frage, welche Rolle dabei rechtliche Aspekte spielen.

Von Sonntag, 03.04.2022, 20:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 04.04.2022, 5:33 Uhr Lesedauer: 6 Minuten  |  

Viele Millionen Menschen fliehen vor Putins völkerrechtswidrigem Angriffskrieg. Es scheint, als ob das seit Jahren gesponnene Narrativ, dass das Boot voll sei, nie der Wahrheit entsprochen hat. Zivilgesellschaft und auch Politiker:innen in ganz Europa zeigen große Solidarität und Hilfsbereitschaft. Doch diese neue politische Linie der offenen Arme gilt nicht für alle. Ein Versuch der Annäherung an das stark selektive Asylrecht.

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„Ist Europas Flüchtlingspolitik rassistisch und diskriminierend?“, fragte Katrin Egler die Migrationswissenschaftlerin Sabine Hess Anfang März in einem Interview mit dem Spiegel. Hess ist nicht überrascht davon, dass die Staaten der Europäischen Union (EU) einen Unterschied zwischen Flüchtenden aus der Ukraine und Menschen aus dem Globalen Süden machen. Und so titelte „Der Spiegel“ konsequent: „Es wird mit zweierlei Maß gemessen“. Auch Dominik Hüging zeigte sich in einem Kommentar im MiGAZIN „Wütend und Hilflos“. Wie Hess begrüßt auch Hüging die große Hilfsbereitschaft, bekommt aber „regelrecht Beklemmungen“, wenn er an die Reaktionen deutscher Politiker:innen denkt.

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Auf der einen Seite die Militarisierung der EU-Außengrenzen, Pushbacks und Lagerkomplexe – nicht zu vergessen die Situation an der polnisch-belarussischen Grenze –, zum anderen überschlagende Solidaritätsbekundungen und die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ der EU, die jenseits des Dublin-Systems eine unkomplizierte Aufnahme gewähren soll. Personen mit diesem vorübergehenden Schutz durch die Richtlinie haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen. Zudem müssen die Menschen, die aus der Ukraine fliehen, nicht in dem Staat bleiben, in dem sie den Boden der EU betreten haben.

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„Was das für Menschen bedeutet, sollte klar sein. Wer Menschen warten lässt, übt Herrschaft und Macht aus.“

Das Dublin-System und das deutsche Asylgesetz schließen diese Punkte aus. Weder dürfen Flüchtende, wenn sie es denn schaffen, sich das EU-Land aussuchen, noch haben sie Zugang zum Arbeitsmarkt. Was das für Menschen bedeutet, sollte klar sein. Wer Menschen warten lässt, übt Herrschaft und Macht aus. Ebenfalls werden Menschen, die Asyl in Deutschland beantragen, durch den Königsteiner Schlüssel verteilt. Dadurch wird Menschen auch Autonomie genommen zu entscheiden, wo sie leben wollen.

Gibt es „legitime Unterscheidungsgründe“?

Einen Tag nach dem Erscheinen des Interviews mit Sabine Hess veröffentlichte der Spiegel ein weiteres Interview, und zwar mit Daniel Thym, einem Rechtswissenschaftler. In diesem nahm er die Gegenposition ein. Zwar gibt es Ungleichbehandlung, doch diese als Rassismus zu benennen, sehe er als problematisch an. Thym zufolge gibt es „legitime Unterscheidungsgründe“, die er an geografischen, ethnischen sowie kulturellen Merkmalen festmacht. Diese sogenannten „legitimen“ Unterscheidungsgründe, definieren andere als strukturellen Rassismus. Davon hält Thym natürlich nichts. Darauf angesprochen, ob dies nicht zynisch sei und ob er dies für richtig halten würde, antwortete Thym: „Rechtlich zulässig ist es“.

Wer sich nur auf die rechtliche Sphäre beschränkt, kann eben gesellschaftliche Phänomene nur defizitär erfassen. Eine umfassende Theorie der Gesellschaft bleibt so notwendigerweise lückenhaft. Soziale Realitäten dürfen nicht ausgeblendet werden. Zu seinen Gunsten muss erwähnt werden, dass auch er einzelne Grenzpraktiken gegenüber Menschen aus afrikanischen Staaten, die aus der Ukraine fliehen, als „heikel“ beurteilt. Auf der anderen Seite machte Thym schon im Frühjahr 2021 auf sich aufmerksam, als er in einem FAZ Artikel Pushbacks nicht per se als illegal beschreibt, sondern rechtlich begründet, warum dies zulässig wären. Damit ist er auf einer Linie mit dem Frontex Chef Leggeri. Was ist Völkerrecht wert, wenn damit Pushbacks legitimiert werden (können)?

Ambivalentes Recht

„Es gibt Grenzen des Rechts, denn es (re)-produziert rassistische Strukturen.“

Gerade in Anbetracht der rechtlichen Zulässigkeit der Unterscheidung anhand von geographischen, ethnischen und kulturellen Merkmalen, wie Thym dies ausführt, drängt sich eine Frage auf: Ist unser Recht per se rassistisch? Diese Frage zu stellen geht gegen die Grundsätze des liberalen Rechtsstaates. Viele kritische Autor:innen haben über Jahrhunderte die formale Gleichheit des Liberalismus kritisiert. Die EU als Verteidigerin der Menschenrechte ist seit Jahren für viele nur noch eine spöttische Bemerkung geworden. Und wie so oft fällt die Antwort ambivalent aus, wie Sué González Hauck im Verfassungsblog ausführt. Es gibt Grenzen des Rechts, denn es (re-)produziert rassistische Strukturen.

Doch bietet es nicht nur, wie bei Thym zu sehen, Rechtfertigungsmöglichkeiten für Ungleichbehandlung und produziert rassistische Hierarchien, indem es kolonial und rassistisch geprägte Grenzregime formalisiert, sondern Recht lädt auch dazu ein, diese inhärenten rassistischen Strukturen des Rechts zu hinterfragen und möglicherweise sogar zu überwinden. Es bleibt – jenseits von anarchistischen Utopien – nur die Möglichkeit, sich auf grundrechtlich verbriefte Ideale zu berufen und Menschenrechtsverletzungen nicht hinzunehmen. Das Gebot der Gleichheit aller Menschen birgt eine transformative Kraft in-sich, die von Rassismus, Kolonialismus und Herrschaftsstrukturen geprägte Realität zu verändern.

Aus der Geschichte lernen

Geschichte wiederholt sich nicht. Doch die letzten größeren Fluchtbewegungen nach Deutschland haben zu einer Einschränkung des individuellen Asylrechts geführt. So führte der Asylkompromiss in den 1990ern unter anderem dazu, dass die Regelung der sogenannten „sicheren Drittstaaten“ eingeführt wurde. Im Nachgang zum langen Sommer der Migration von 2015 – währenddessen unzählige zivilgesellschaftliche Initiativen, die auch noch heute wichtige, aktive Strukturen darstellen, entstanden sind – wurde der Familiennachzug teilweise außer Kraft gesetzt.

„Seit Jahrzehnten sehen wir also stetige Einschränkungen des Asylrechts, die periodisch (bisher) immer nach Fluchtbewegungen gekommen sind.“

Seit Jahrzehnten sehen wir also stetige Einschränkungen des Asylrechts, die periodisch (bisher) immer nach Fluchtbewegungen gekommen sind. Schon Ende März, wenige Wochen nach dem völkerrechtswidrigen Einmarsch von Putin in die Ukraine, warnte beispielsweise Philipp Amthor (CDU) vor „illegaler Migration“ und sogenannter „Schlepperkriminalität“. 2015 hatte es bis zu einem völligen Umschwung des Diskurses noch bis zur Jahreswende, der Silvesternacht, gedauert.

Trotz der Bauchschmerzen, die viele langjährige Aktivist:innen, Helfende und Engagierte in den Kämpfen um ein Bleiberecht und gesellschaftliche Teilhabe sowie offene Grenzen haben, muss – im Interesse aller, die flüchten – eben jenes grund- und menschenrechtliche Gebot der Gleichheit betont werden. Auch die momentane Solidarität, die europäische Politiker:innen zeigen, kann wieder umschwingen. Dementsprechend muss man sagen: Geschichte wiederholt sich hoffentlich nicht. Zumindest müssen wir alles dafür tun, dass das Recht auf Asyl nicht weiter ausgehöhlt wird und sich die rassistischen Hierarchisierungen nicht noch verstärken. Wegen rassistischer Grenzpraktiken und trotz rechtlicher Formalisierung dieser muss weiter für ein Recht auf Rechte für Flüchtende gekämpft werden. Für Hannah Arendt benötigt es hierfür nur ein einziges Menschenrecht: Das Recht, einer politischen Gemeinschaft zuzugehören. Meinung

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