Erfolg vor Gericht
Polizei lehnt Bewerber mit Nazi-Tattoo ab
Ein Polizeianwärter, der rechtsextreme Tattoos trägt, hat keinen Anspruch auf Einstellung in den Polizeidienst. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Falle eines Mannes entschieden, der in Nazi-Schrift die Worte „Loyalty“, „Honor“ und „Respect“ auf dem Rücken trug.
Montag, 23.01.2023, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 23.01.2023, 10:19 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Wenn die Tätowierung eines Bewerbers an dessen charakterlicher Eignung zweifeln lässt, muss die Polizei ihn nach einem Gerichtsbeschluss nicht einstellen. Zwar ergebe sich heutzutage kein Pflichtverstoß, wenn jemand ein Tattoo trage, teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss mit. Allerdings spielten Inhalt und Ausgestaltung der Tätowierung eine Rolle. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier. (AZ.: 2 B 10974/22.OVG)
Im konkreten Fall bewarb sich ein Mann Anfang 2022 als Polizeikommissar-Anwärter. Während des Einstellungsverfahrens wurde den Angaben zufolge bekannt, dass er auf dem Rücken in der Schriftart „Old English“ über die gesamte Schulterbreite die Worte „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ eintätowiert trägt. Die Wortwahl der Tatoos finde eine weitgehende Entsprechung in Inhalten der ebenfalls zwischenzeitlich zerschlagenen rechtsextremistischen Gruppierung „Oldschool Society“.
Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz lehnte die Einstellung ab und verwies auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes: Diese Umstände ebenso wie auch die Kombination von gewählter Schriftart und Inhalt der Tätowierung begründeten Zweifel daran, ob der Träger für die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln uneingeschränkt einstehe.
Lebensfremde Begründung
Der Mann wollte daraufhin per einstweiliger Anordnung vorläufig in den Polizeidienst eingestellt werden. Das lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.
„Als lebensfremd stelle sich die vom Antragsteller zu der Tätowierung abgegebene Erklärung dar, er habe die konkrete Schriftart ‚Old English‘ unter anderem deswegen ausgesucht, weil er sich privat für die Geschichte des ‚britischen Imperiums‘ interessiere und er dort Verwandtschaft habe“, so das Gericht. (epd/mig) Aktuell Recht
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