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Landgericht Berlin

Vermieter müssen Untervermietung von Zimmer an Geflüchtete erlauben

Mieter dürfen ein Zimmer an Geflüchtete untervermieten – und der Vermieter muss das erlauben. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. In so einem Fall hätten Mieter ein berechtigtes Interesse.

Sonntag, 30.07.2023, 17:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 01.08.2023, 9:51 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Vermieter müssen einer Gerichtsentscheidung zufolge die Untervermietung eines Zimmers zur Aufnahme einer Geflüchteten erlauben. Das hat das Berliner Landgericht nach Justizangaben vom Freitag entschieden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sprach das Gericht von einem berechtigten Interesse der Mieterin. (Az. 65 S 39/23)

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Diese hatte gegen die Vermieterin ihrer 85 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung geklagt. Die Klägerin wollte einer Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet ein Zimmer untervermieten und selbst in der Wohnung weiter wohnen.

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In erster Instanz hatte das Amtsgericht der Vermieterin Recht gegeben, die eine Untervermietung ablehnte. Das Amtsgericht argumentierte, dass die humanitären Motive der Klägerin kein eigenes, berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründeten, wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erklärte, die über das Urteil des Landgerichtes vom 6. Juni zuerst informierte. Laut Amtsgericht besteht ein berechtigtes Interesse immer dann, wenn es um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften geht.

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Berechtigtes Interesse

Das Landgericht änderte nun das Urteil der ersten Instanz. Die Klägerin habe zu Recht geltend gemacht, „dass wohl kaum ein Interesse als höchstpersönlicher angesehen werden kann als das, sein Privat-Leben und -Handeln nach den eigenen ethischen Grundüberzeugungen auszurichten und zu gestalten“, heißt es im Urteil. Die GFF, die die Klage unterstützt hatte, sprach auf Instagram von einem „deutlichen Zeichen für Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Hilfsbereitschaft“.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem anderen Fall zuletzt dem Jobcenter Schadensersatz gegen einen Untervermieter zugesprochen, weil er einer Flüchtlingsfamilie die Wohnung fristlos gekündigt und damit einen Umzug in eine Notunterkunft erzwungen hatte. Er selbst war nur Mieter der Wohnung und hatte sie ohne Erlaubnis untervermietet. (epd/mig) Aktuell Recht

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