Europäischer Gerichtshof
„Grundsatz der Nichtzurückweisung“ gilt nicht bei Rücküberstellungen innerhalb der EU
Müssen EU-Staaten bei einer Rücküberstellung von Geflüchteten in einen anderen EU-Staat prüfen, ob ihnen die Zurückweisung in ihr Herkunftsland droht? Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Italien – und verneinte sie.
Donnerstag, 30.11.2023, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 30.11.2023, 15:20 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Befugnisse von Gerichten bei einer geplanten Rücküberstellung Geflüchteter in einen anderen EU-Staat geklärt. Nach einem Urteil des EuGH dürfen europäische Gerichte nicht prüfen, ob Asylbewerbern nach einer Rücküberstellung in andere EU-Staaten die Zurückweisung in ihr Herkunftsland droht und ihnen dort eine Verfolgung bevorstehen könnte. „Der zweite Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag gestellt wird, prüft grundsätzlich nicht, ob die Gefahr einer mittelbaren Zurückweisung besteht“, erklärten die Richter am Donnerstag in Luxemburg.
Der „Grundsatz der Nichtzurückweisung“ (non-refoulement) ist im Völkerrecht verankert. Er verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen in Staaten, in denen ihnen Verfolgung droht.
Anlass der EuGH-Entscheidung war, dass Asylbewerber aus Afghanistan, Irak und Pakistan in Italien Antrag auf internationalen Schutz stellten, nachdem ihre Anträge in Slowenien, Schweden, Deutschland und Finnland gescheitert waren. Italien beantragte die Rücküberstellung in die jeweiligen EU-Staaten. Es ist nach Unionsrecht grundsätzlich Sache des EU-Staats, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt wurde, diesen zu prüfen.
Prüfung nur bei außergewöhnlichen Umständen
Die Asylbewerber klagten dagegen mit der Begründung, dass ihnen im Anschluss an die Rücküberstellung eine Abschiebung in ein Land bevorstehe, in dem ihnen Verfolgung drohe. Die italienischen Gerichte fragten daraufhin den EuGH, ob sie bei einer Rücküberstellung die Gefahr der Zurückweisung in das Herkunftsland berücksichtigen können.
Die Richter in Luxemburg verneinten das. „Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, hat jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass die übrigen Mitgliedstaaten das Unionsrecht, insbesondere die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte beachten“, erklärte der EuGH. (epd/mig) Aktuell Recht
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