Landessozialgericht Niedersachsen

Keine Geldleistungen im Kirchenasyl bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage

Asylbewerber im Kirchenasyl haben keinen Anspruch auf Geldleistungen, wenn sie gegen Wohnsitzauflagen verstoßen. Das hat das niedersächsische Landessozialgericht in einem jetzt bekannt gewordenen Fall einer irakischen Familie entschieden.

Dienstag, 12.12.2023, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12.12.2023, 15:14 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Asylbewerber, die ins Kirchenasyl gehen und dabei gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen, haben nach einem Gerichtsurteil keine umfassenden Ansprüche auf existenzsichernde Geldleistungen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem Eilverfahren entschieden, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Richter wiesen damit einen Antrag eines aus dem Irak stammenden Ehepaars zurück, das in Bremen im Kirchenasyl lebt. Der Beschluss erging bereits im August, wurde aber erst jetzt bekannt.

Das Ehepaar war aus Schweden nach Deutschland eingereist und beantragte Asyl. Die Behörden wiesen ihnen als Wohnsitz eine Einrichtung in Sachsen-Anhalt zu. Als die Asylanträge der beiden wie schon in Schweden abgelehnt wurden, zogen sie nach Bremen und nahmen dort Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde in Anspruch, um ihrer geplanten Überstellung nach Schweden zu entgehen.

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Zugleich beantragten sie beim zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, vor allem Geldleistungen für Kleidung und Lebensmittel sowie medizinische Leistungen. Der Lebensunterhalt könne nicht auf Dauer durch die Kirchengemeinde gesichert werden, hieß es. Der Landkreis lehnte dies jedoch ab. Ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Bremen blieb erfolglos.

Gericht: Leistungen an Wohnsitzauflage geknüpft

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung mit der nun bekannt gewordenen Entscheidung. Die Gewährung von Leistungen sei in diesem Fall an eine Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es nach Sachsen-Anhalt zurückkehre. Dies sei nicht unzumutbar, auch wenn die Iraker fürchteten, dann nach Schweden abgeschoben zu werden. Das Paar habe lediglich Anspruch auf die Übernahme der notwendigen Reise- und Verpflegungskosten.

Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern, befanden die Richter. Ähnlich hatte das Landessozialgericht bereits im Fall einer guineischen Staatsangehörigen in einem Kirchenasyl in Bremen entschieden, der ein Wohnsitz im Landkreis Diepholz zugewiesen worden war. (epd/mig) Aktuell Recht

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