Arbeitsgericht
Flughafen-Security darf Kopftuch tragen – 3.500 Euro Schadensersatz für Bewerberin
Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen müssen kein religiös neutrales Erscheinungsbild haben. Die Ablehnung einer muslimischen Bewerberin mit Kopftuch war deshalb rechtswidrig, entschied das Arbeitsgericht und sprach der Betroffenen 3.500 Euro Schadensersatz zu. Die Muslima ist erleichtert.
Montag, 19.02.2024, 17:11 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 19.02.2024, 17:11 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Sicherheitsassistenten am Flughafen müssen kein religionsloses Erscheinungsbild haben. Das hat das Hamburger Arbeitsgericht im Falle einer Muslima entschieden, die sich bei einer Sicherheitsfirma beworben hatte, wegen ihres Kopftuchs aber abgewiesen wurde. Das Gericht sprach der muslimischen Bewerberin mit jetzt bekannt gewordenem Urteil einen Schadensersatzanspruch von 3.500 Euro zu, wegen Benachteiligung aufgrund der Religion nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Die Muslimin hatte sich Angaben zufolge im März 2023 als Luftsicherheitsassistentin für den Hamburger Flughafen beworben. Ihre Bewerbung stieß zunächst auf Interesse, nachdem sie einen Lebenslauf mit Foto nachgereicht hatte, wurde sie jedoch abgelehnt. Begründung: Ein religiös „neutrales Erscheinungsbild“ sei bei Flugsicherheitsassistenten eine wesentliche Anforderung, da sie im Auftrag der Bundespolizei arbeite. Die Sicherheitsfirma gab vor, mit der Ablehnung einen Erlass der Bundespolizei umzusetzen.
Gericht weist Ablehnung mit deutlichen Worten zurück
In der Folge wandte sich die Bewerberin sich an die Antidiskriminierungsberatungsstelle „Amira“, die sie in dem Beschwerde- und Klageverfahren begleitete – mit Erfolg: Das Gericht widersprach mit Urteil vom 25. Januar 2024 der Annahme des beklagten Unternehmens, dass den Bundesbeamten ein Kopftuchverbot bzw. ein Verbot zum Tragen religiöser Merkmale während der Amtsausübung der Luftsicherheit auferlegt worden sei. Ein solcher Erlass sei nie verabschiedet worden.
Zudem stellte das Gericht infrage, dass ein religionsloses Erscheinungsbild des Luftsicherheitsassistenten für die Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit eine entscheidende berufliche Anforderung sei. Bei einer Ausnahme von dem Grundrecht auf Gleichbehandlung müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dringend beachtet werden, so das Gericht weiter. Einstellen müsse die Sicherheitsfirma die Klägerin jedoch nicht. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Der Weg in die nächste Instanz ist offen.
Klägerin: „Es sollte selbstverständlich sein, dass wir sichtbar sind.“
Die Klägerin freut sich über die eindeutige Ansage des Gerichts: „Die Anerkennung der Diskriminierung bedeutet mir sehr viel. Sie ist ein tolles Signal und symbolisch unglaublich wertvoll. Ich hoffe, mit diesem Urteil insbesondere jungen Muslimas Mut zu machen, an ihren Träumen festzuhalten und für ihren Platz in dieser Gesellschaft zu kämpfen. Es sollte selbstverständlich sein, dass wir sichtbar sind“, erklärt die Muslima.
Als kopftuchtragende Frauen erlebten muslimische Frauen es immer wieder, in der Wahl der Berufe eingeschränkt zu werden, sie müssten immer mehrere Pläne auf einmal haben und Ablehnungen einkalkulieren. „Das ist belastend und frustrierend und macht auf Dauer krank. Das Urteil macht mir von daher Mut und ist hoffentlich ein Schritt hin zu gesellschaftlicher Veränderung und mehr Anerkennung“, so die Klägerin.
Beratungsstelle: Nur wenige klagen bei Diskriminierung
Laut Amira gehen nur wenige Betroffene den juristischen Weg und nutzen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um gegen Diskriminierung vorzugehen. Umso bedeutender sei die Anerkennung der Rechtsverletzung auch über den konkreten Fall heraus. Die Anerkennung der Rechtsverletzung sei von daher stellvertretend für viele Betroffene von hoher Bedeutung.
„Für uns als Beratungsstelle steht dabei die Notwendigkeit im Vordergrund, dass Frauen ohne Benachteiligung am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, derartige Verbote und Ausschlüsse sind mit Diskriminierungsschutz nicht vereinbar“, erklärt Amira-Beraterin Dina Musharbash. (mig) Aktuell Recht
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