Bundestag
Bundesregierung räumt Visafreiheit für Türken ein
In einer Fragestunde im Deutschen Bundestag am 18. März 2009 wurde auf Anfrage der Linksfraktion unter anderem die Frage erörtert, welche konkreten Konsequenzen sich aus der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache C-226/06 (Soysal) für die Regelung der Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen ergeben.
Donnerstag, 19.03.2009, 17:35 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 12.08.2010, 7:26 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Urteil besagt, dass infolge eines Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei keine strengeren Visumsregelungen gelten dürfen als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls, d.h. zum 1. Januar 1973. Die allgemeine Visumspflicht für türkische Staatsangehörige wurde jedoch erst 1980 eingeführt. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass diese Verschärfung der Visumsbestimmungen mit dem Zusatzprotokoll des Assoziierungsabkommens unvereinbar war und mithin die alten Regelungen weiter gültig sind.
In der nun vorliegenden Antwort (Plenarprotokoll 16/210, S. 22709 – die der MiGAZIN-Redaktion vorliegt) verneint der parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Peter Altmeier, zwar ausdrücklich Auswirkungen des Urteils auf Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug, räumt jedoch ein, dass die EuGH-Entscheidung „die visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger zur kurzfristigen Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit“ betrifft, „so wie sie durch das im Jahre 1973 geltende deutsche Ausländerrecht vorgesehen war.“
„Das Urteil“, so Altmeier weiter, „ändert daher nichts an der Visumpflicht türkischer Staatsangehöriger für Aufenthalte, die länger als drei Monate dauern und demzufolge auch nichts an dem Sprachnachweiserfordernis für den Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden Türken“.
Bisher wurde das EuGH-Urteil von der Bundesregierung als Einzelfall herabgestuft bzw. auf Lastkraftfahrer beschränkt. Die aktuelle Antwort räumt allerdings ein – wenn auch nicht ausdrücklich, dass türkische Staatsbürger für Aufenthalte bis zu drei Monaten, visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können, wenn Sie von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen.
Danach können Touristen, Geschäftsleute, Künstler oder auch Personen, die eine stationäre Behandlung in Deutschland durchführen lassen wollen, ohne Visum nach Deutschland reisen. Sevim Dagdelen, migrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion erklärt, dass sich Ausländerrechtsexperten bislang auch weitgehend einig seien. „Die Bundesregierung sieht das offenbar genauso – wie ihre gestrige Antwort zeigt, nur traut sie sich nicht, es auch öffentlich zu sagen.“, so Dagdelen. Politik
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Wann kann man rechnen das es auch bis zu den grenzen dieses urteil durchkommt ? Dann könnte meine Bekannten und Freunde aus der Türkei mal mich besuchen kommen. :-)
Nachdem Artikel wird deutlich, das seit Jahren zu Unrecht der Visumpflicht gegenüber den türkischen Bürgern
praktiziert und der NAchzug von Ehegatten nach Deutschland erschwert bzw. verhindert wurde. Man sollte zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht Feige sein und die Wahrheit öffentlich bekennen, schon allein um der bisherigen Visumspflicht wegen.
Bezüglich der Familienzusammenführung besagt die Stellungnahme leider nichts Positives. Die Antwort beschränkt sich nur auf die Fälle, in denen es um die Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit geht.
Na endlich!
Pingback: Presseschau - Türkische Presse vom 20.03.2009 - Visafreie Einreise für Türken, Josef Fritzl | MiGAZIN
Ich glaube nicht, dass die Bundesregierung unsere türkischen Brüder und Schwestern so einfach in das Land reinlassen,das müsste gesetzlich abgesichert sein. Die Sprachhindernisse für den Ehegattennachzug müssten auch aufgehoben werden, weil Menschen sehr lange voneinander getrennt werden. Und dann wird auch noch von Eheschutz geredet ?? Wo ist bitte der Schutz der Ehe, wenn die Ehe für Monate bzw. Jahre getrennt werden aufgrund von Sprachnachweisen ?? Den Schutz der Ehe gibt es leider in Deutschland nicht mehr !!
@umut
Wenn Du und auch Andere euch das entsprechende Urteil anlest, werdet ihr schnell merken, dass die Entscheidung des EuGH zu Luxemburg, für alle „Gegner einer Visafreien-Einreise“ für türkische Staatsbürger, damit eindeutig und klar (klarer und deutlicher geht es eigentlich gar nicht mehr!) damit „Schachmatt“ gesetzt worden sind!
Quelle Urteil in der Rechtssache C‑228/06 (Soysal): http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=ALL&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=soysal&domaine=&mots=&resmax=100
Dazu muss man natürlich auch wissen, dass die deutsche Judikation, dass auch für alle anderen EU-Länder das selbe gilt, an dieses Urteil des EuGH vom 19. Februar 2009 daran gebunden sind, und auch danach handeln müssen!
Etwas anderes würde ansonsten alles in Frage stellen! Die Umsetzung des Urteils würde alleine Deutschland nicht nur das Prestige kosten, damit würden sie auch genau das heraufbeschwören, wogegen sie schon immer selbst fest und entschieden dagegen waren, nämlich das Ausscheren aus der Einigung Europas!
Und das EuGH ist nun mal der Wächter in dieser Sache! Außerdem riskiert Deutschland eine empfindliche Strafe wegen einer Vertragsverletzung vom EuGH selbst!
Aber auch jeder türkische Staatsbürger kann einzeln eine Klage wegen der Vertragsverletzung einreichen, sollten sein Bekannten an der Grenze oder am Flughafenschalter wieder Retour geschickt werden!
In der so genannten „Normenhierarchie bzw. -pyramide“ der deutschen Judikation steht das primäre und das sekundäre Recht der Gemeinschaft der EWG bzw. jetzt der EU – an aller höchster Stelle!
Das bedeutet im Klartext, dass z.B. die EWG und EU-Verträge und manche Völkerrechtsverträge auch mit dem Deutschen Reich, also bei der EWG und EU, diese bei Rom anfangen und bis Maastricht und Kopenhagen und Lissabon usw. als Primärrecht gelten, nicht zu vergessen auch der ARB 1/80 Beschluss zwischen der Republik Türkei und der EWG/EU, und das Sekundärrecht, wie z.B. die Richtlinien der EU/EWG und die Rechtsverordnungen der EU-Kommission und dem EU-Rat, wie auch die Entscheidungen des EU-Parlaments über den deutschen Gesetzen stehen; und im Besonderen auch über dem Grundgesetz (GG) selbst stehen, solange die Grundrechte der Bürger darin erweitert werden, dass explizit vom Bundesverfassungsgericht durch den Solange II Beschluss abgesegnet wurde!
Damit ist für türkische Staatsbürger nur das EuGH, als oberster Richter zuständig, wenn nationale Gerichte darin versagen, dass auch vom Bundesverfassungsgericht allgemein und grundsätzlich anerkannt wurde! Und infolge muss dies auch in Fragen des höchstpersönlichen Rechts gelten!
Hierzu der Textauszug aus „Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (AAH – ARB 1/80) – Fassung 2002 – vom 2. Mai 2002“:
„… 1.2.1 Die Bestimmungen des ARB 1/80 bilden aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem Assoziationsabkommen und dem Zusatzprotokoll nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH einen „integralen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts“ (Art. 310 i.V.m. Art. 300 EG). Aufgrund dessen nimmt der EuGH – ebenfalls in ständiger Rechtsprechung – für sich das alleinige Recht in Anspruch, zur Wahrung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b EG über die Auslegung sowohl der Abkommens- und Protokollbestimmungen als auch der Assoziationsratsbeschlüsse.
1.2. 2 Das Bundesverfassungsgericht geht seit seinem Solange-II-Beschluß (1986) in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99) davon aus, dass der EuGH „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ist. Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Bestimmungen des ARB 1/80 ist daher – auch soweit sie auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht – von den zuständigen deutschen Behörden und Gerichten aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten.“
Quelle: http://www.jurblog.de/wp-content/uploads/2007/11/allgemeine-anwendungshinweise-des-bmi-zum-beschluss-nr-1-80-des-assoziationsrats-ewg-turkei-aah-arb-1-80-stand-02052002.pdf
Und genau über all diesem rechtlichen Unterbau, steht die Durchsetzungskraft als Normsetzer, des EuGH als höchste richterliche Instanz. Dass ja der eigentliche Wächter des Binnenmarktes ist, also damit die Aufhebung aller Beschränkungen in den einzelnen Nationalstaaten veranlassen kann, ohne wenn und aber – wenn z.B. ein nationales Gesetz diesem Ziel eindeutig widerspricht! Das Ziel ist der feie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Grenzen des EU-Raumes. Dazu gehört, z. Zt. zwar noch ohne die Menschen selbst, also ohne die türkischen Staatsbürger in der Türkei, aber alles andere schon, auch die Türkei mit dazu – wegen der Vollmitgliedschaft zur Zoll-Union der EWG/EU! Und das ist aber einmalig in der Welt – ohne Vollmitglied der EWG/EU zu sein – und trotzdem in der Zollunion sich zu befinden! Was bisher wohl so auch wirklich wenige Juristen in der Konsequenz verstanden und durchdacht haben, zumal in der Türkei! Denn das Wirtschaftsrecht der EWG/EU gilt auch in der Türkei!
Für türkische Staatsangehörige im EU-Raum ist aber im Besonderen der ARB 1/80 Beschluss das tragende Element schlechthin. Denn alleine aus dem Verbot der Verschlechterung, also aus dem Verbot der „Still-Stands-Klausel“, folgt auch das absolute Verbot der Diskriminierung und der Beschränkung von Rechten, auch für türkische Staatsbürger aus dem EG-Vertrag in seiner Konsequenz, wegen der Gleichstellung mit anderen EU-Ausländern und Inländern in dem jeweiligen EU-Land!
Deshalb ist die Sprachprüfung bei der Familienzusammenführung für türkische Staatsbürger auch absolut verboten! Was im Moment vielleicht der Bundesregierung wenig kratzt. Nun, fragt man sich wie lange wohl?
Um das für alle Zeiten einmal zu klären bedarf es nur einer einfachen Klage bei einem deutschen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist aus Art. 234 im Teil 3 ohnehin bei Antragstellung dazu unbedingt verpflichtet:
„Artikel 234 [Vorabentscheidung] EG
(1) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
(2) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. …“
Anders als beim nationalen Recht, wirkt nämlich in Fragen des Gemeinschaftsrechts nicht das Richterprivileg, zumal auch nach der unteren Kommentierung gegenüber deutschen Richtern, was eine Schadensersatzforderung beim Landgericht so entstehen lässt, wenn hier das Gemeinschaftsrecht tangiert wird!
Dazu der Auszug aus Kommentar zum Art. 34 GG von „Sodan – Grundgesetz“, (Seite 318, Rn. 16, 17, 21, 22 und 30) Ausgabe 2009, ISBN 978 3 4 406 58070 3, wegen entstehender Schadensersatz:
„…Für richterliche Entscheidungstätigkeit gilt eine Haftungseinschränkung (§ 839 30 III [ BGB). Amtshaftung greift gegenüber richterlicher Entscheidung nur bei einer Rechtsbeugung (§ 336 StGB) oder Richterbestechlichkeit (§ 332 II StGB) – Richterprivileg.
Dies bezieht sich auf alle richterlichen Amtswalter bei Ihrer Tätigkeit zur Vorbereitung und/oder Erlass von Entscheidungen, die Rechtskraft entfalten(können); denn diese soll damit gegen erneute Aufrollung der Frage Im Amtshaftungsprozess gesichert werden (BGHZ 64,347,349 – st. Rspr} Daher genießen das Verhalten der Justizverwaltung der Freiwilligen Gerichtsbarkelt und der Staatsanwaltschaft kein Richterprivileg (zu Näherem vgl. von Danwitz In MKS, Art. 34 Rn. 109; Bonk in Sachs, Art. 34 Rn. 94) – für offensichtliche Verstöße höchster nationaler ‚Gerichte gegen Gemeinschaftsrecht gilt jedoch das Richterprivileg nicht (EuGH NVwZ 2004,79).“
„Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten.“ BGH vom 29.03.1990 III ZR 145/88
„Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden bei der ihnen gem. §§ 10, 24 VwVfG obliegenden Ermittlung des Sachverhalts auch Hilfe von Sachverständigen bedienen können, wie § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG ausdrücklich hervorhebt. Das Gesetz setzt damit selbstverständlich voraus. Dass die Behörde tätigen Amtsträger in der Lage sind, den maßgeblichen Sachverhalt zu erfassen und die Zuarbeit von Sachverständigen kritisch zu beurteilen, bevor sie sich die Ergebnisse dieser Zuarbeit zu eigen machen.“ Bundesverwaltungsgericht – 11 A 25.95 – vom 03.05.1997
Aus dieser Stellung lässt sich sogar zukünftig und eventuell auch ein Kommunales-Wahlrecht für türkische Staatsbürger über das EuGH durchsetzen, wenn man es will, und z.B. in Deutschland lebt. Man kann diese Klage aber auch von einem anderen EU-Land anstreben, dass dann auch für Deutschland gelten müsste! Ein zurück ist also nicht mehr geboten!
Klar, dass die jetzige Bundesregierung hier zurück rudern muss, und auch zukünftige Regierungen erst recht da wesentlich mehr revidieren müssen, ob nun hier in Deutschland oder anderswo in der EU! Da wird wohl demnächst auch vieles an populistischem Blödsinn und Hetze in deutschen und europäischen Parteien fallen gelassen werden müssen, wenn man ganz einfach nicht die Macht verlieren will!
Nur wir müssen selbst erkennen, dass wir auch den Mut zu einer Klage aufbringen müssen! Weiterhin nur den Zaungast zu mimen wäre am Ende nur ein eigener Knieschuss, wenn nicht sogar ein Kopfschuss! Man sollte sich nicht immer darauf verlassen, dass es andere „Idioten“ gäbe, die sich schon für Einen ins Zeug legen werden und sich auch für die ureigensten Rechte schon einsetzen würden! Hauptsache ich werde nicht als solcher erkannt, als Rechthaber und Querulant! Dass aber wäre eine höchsttraurige Einstellung!
Nicht, dass hier der falsche Eindruck entsteht, ich würde die Menschen dahin treiben, und selber außen vor stehen. Ganz im Gegenteil, denn auch ich prozessiere fleißig und unermüdlich für unsere Rechte! Und ich weiß um die völlige Einsamkeit, wie es ja auch Herr Cat, im Soysal Prozess beschrieben hatte!
Könntet ihr vielleicht – von der Redaktion – das Plenarprotokoll 16/210, S. 22709 – das ja euch als MiGAZIN-Redaktion vorliegt, auch hier reinstellen? Danke!
Die Standstilklausel bedeutet nicht automatisch, dass jegliche Beschränkungen verboten sind. Hier ist Vorsicht geboten.
Man muss die 3 Standstilklauseln im Assoziationsrecht Türkei auch im textlichen Zusammenhang lesen. Der Wortlaut ist juristisch auszulegen. Für Arbeitnehmer gilt Art 7 ARB 2/76 (1976) und Art 13 ARB 1/80. Die Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern sind erst seit Art 13 ARB 1/80 geschützt (1980).
Der Art 13 lautet: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Der EuGH hat schon entschieden, dass damit nur Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige umfasst sind, die im Mitgliedstaat bereits ordnungsgemäß sich aufhalten (beschäftigunsgrechtliche Betätigung).
Art 41 Zusatzprotokoll betrifft nur die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, die nicht nach 01.01.1973 verschlechtert werden dürfen (wirtschaftliche Betätigung).
Von der Dienstleistungsfreiheit sind sowohl die Empfänger als auch die Erbringer von Dienstleistungen umfasst. Das ist seit den EuGH Entscheidungen, Cowan (C-186/87) und Calfa (C-348/96) unbestritten.
Seit ca. 8 Jahren wird die Visafreiheit unter Juristen diskutiert. Angefangen hat m.E. Dr.Dienelt mit seinem wegbereitenden Aufsatz zum Ende des Jahres 2001.
Viele Fachleute wurden überzeugt und die juristische Literatur folgt dem mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen, deren Nähe zur Politik und Auftraggebern dies wahrscheinlich bedingt.
Wir werden den Rückzug des Staatssekretärs Altmaier in den nächsten Tagen noch erleben, der die Aussage noch mal semantisch zurecht rücken wird und von einem Missverständnis reden wird.
Es ist wichtig, dass sowohl auf nationaler Ebene als auch europäischer Ebene der Druck durch parlamantarische Anfragen oder Unterschriften erhöht wird. Jede Initiative in diese Richtung provoziert zu Antworten, die zu Recht gerückt werden müssen.
Die Visaproblematik wird auf europäischer Ebene gelöst werden müssen durch die Aufnahme der Türkei, in die Liste der Länder, die visumfrei in das Schengengebiet einreisen dürfen. Großbritannien wird dem folgen müssen.
Vor den Europawahlen traut sich wohl auch kein Land eindeutig für die visafreie Einreise zu positionieren, da dies erhebliche Wählerstimmen kosten könnte. Nicht umsonst haben rechte Parteien in den Niederlanden einen zurückgewiesenen Gesetzesantrag in das Parlament eingebracht, um damit auf Stimmenfang zu gehen.
Wenn die Bundesregierung davon redet, dass das Urteil genau analysiert werden müsse, ist dies wahltaktischen Umständen geschuldet. Dabei muss sie nicht lange überlegen: Die Überlegungen wurden in der Vergangenheit unter Schily schon angestellt.
Zumindest für bestimmte Berufsgruppen hatte das BMI die visafreie Einreise nach dem Savas Urteil schon durch einen später aufgehobenen Rundschreiben an die Länder anerkannt. Das damalige Schreiben muss nur in Erinnerung gerufen werden.( Rundschreiben 25.09.2001 Az A 2 125- 135/37, veröffentlicht InfAusl 2002, 1 Heft).
Zur Zeit wird der permanente Rechtsbruch wohl nicht beendet werden. Die Frage ist, welche Folgekosten auf die Bundesregierung kommen. Sei es Gebühren die wiedererstattet werden müssen, sei es Wiederaufnahmeverfahren strafrechtlicher Urteile die zur Verurteilungen wegen unerlaubter Einreise, geführt haben. Sei es auch umgekehrt die strafrechtliche Frage der Verfolgung Unschuldiger, welches der Kollege Gutmann demnächst der Fachöffentlichkeit darlegen wird.
Einst ist sicher: Es kann nicht schlechter werden. Wie ein Freund aus Berlin sagt: Wir können nicht dafür sorgen, dass sie die Wahrheit sagen, aber wie können dafür sorgen, dass sie noch unverschämter Lügen müssen.
Ünal Zeran, Rechtsanwalt, Hamburg
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Liebe tuerkische Mitbuerger ,
warum , warum , warum es ist euer RECHT gegen unsere Regierung (nicht gegen uns deutsche) Rechtsmittel in Bruessel einzulegen. Wenn alle Rechtsmittel einlegen und Klage einreichen wird unsere Regierung sehr
schnell das Problem VISA fuer Touristen und das geltende Europaeische Recht umsetzen. Wenn nur einige den
Mut haben (wie 2 Fernfahrer) wird dieses Problem auf die lange diskusions Reise geschickt. Der Mut, der Schritt, die Kraft macht den Weg frei , gerade wir in Deutschland wissen dieses siehe unsere alte DDR. Keine deutsche
Regierung kann auf Dauer eine VISA Freiheit mehr unterdruecken, die nur zum Besuch genutzt wird.
Eine Regierung die breits heute ohne Argumente handelt und mit allen Mitteln versucht, diese Gesetze zu verbiegen hat auf Dauer keinerle Moeglichkeit mehr diese VISA zu verweigern.
Schonen Tag an alle
Ronald