Verwaltungsgericht Münster
Einbürgerung setzt dauerhafte Verweildauer im Inland voraus
Das Verwaltungsgericht Münster hat am 20.03.09 entschieden (1 K 210/08), dass das gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des §§ 8, 10 StAG eine dauerhafte Verweildauer im Inland voraussetze.
Mittwoch, 08.04.2009, 10:59 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.08.2010, 18:56 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Der in Weißrussland, geborene Vladimir M. 1 beantragte im Januar 2006 seine Einbürgerung. Er hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist seit dem 14. Dezember 2000 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
In den Jahren 2001 bis 2005 arbeitete Vladimir M. in Russland als Regisseur. Seine Wohnung im Ausland, wo er seit 1999 als ständig wohnhaft gemeldet ist, sei praktisch der Ort seiner ständigen beruflichen Tätigkeit.
Die Behörde lehnte den Einbürgerungsantrag des Antragsstellers am 17. Januar 2008 ab. Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 10 StAG 2 sei, dass der Bewerber seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers liege aber nicht im Inland. In Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland scheitere auch die hilfsweise Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG 3.
Hiergegen hat der Einbürgerungsbewerber am 29. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe sich sowohl in Russland als auch in Deutschland aufgehalten. Auch wenn er seine Arbeit über mehrere Monate in Russland und Weißrussland ausgeübt habe, sei sein Lebensmittelpunkt in Deutschland gewesen. In Russland sei der Aufenthalt zweckgebunden im Hinblick auf seine Berufstätigkeit gewesen. In Deutschland lebe seine Familie und hier habe er seine sozialen Bezugspunkte. Auf lange Sicht möchte er seine Arbeitstätigkeit nach Deutschland verlegen, doch sei hierfür wesentliche Voraussetzung die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bewerber kein Anspruch auf Einbürgerung hat.
„Der Einbürgerung steht entgegen, dass Vladimir M. seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt nicht über acht Jahre im Inland hatte. Damit ist eine Grundvoraussetzung des § 10 Abs. 1 StAG nicht erfüllt auch wenn er seit dem 14. Dezember 2000 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt.“, so die Urteilsbegründung. Jedoch halte sich der Antragssteller nicht dauerhaft in Deutschland auf, so dass es an einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG fehle.
Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts werde durch ein längeres tatsächliches Verweilen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land charakterisiert. Mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ sei danach nicht der Ort eines nur vorübergehenden Verweilens gemeint, selbst wenn der Ort den Schwerpunkt der Bindung einer Person, insbesondere in familiärer Hinsicht darstelle.
Das Gericht führt weiter aus: „Der vom Antragsteller geäußerte Wille und seine Absicht, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen zu wollen, sind für die Bestimmung des „gewöhnlichen“ Aufenthalts unbeachtlich, weil es allein auf den tatsächlichen Umstand eines längerfristigen, dauerhaften Aufenthaltes ankommt. Maßgeblich ist allein eine nach objektiven Tatsachen und Umständen zu beurteilende längerfristige Verweildauer an einem Ort oder in einem bestimmten Land aus beruflichen oder familiären Gründen, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den Lebensmittelpunkt des Einbürgerungsbewerbers handelt.“
Vladimir M. stehe auch kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG zu. Nach dieser Vorschrift könne ein Ausländer, ebenfalls nur eingebürgert werden, wenn er „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ rechtmäßig im Inland habe. Diese Voraussetzung liege aber gerade nicht vor.
- Name geändert
- § 10 Abs. 1 StAG: Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er …
- § 8 Abs. 1 StAG: Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er …
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