Auswärtiges Amt
Folgende Türken dürfen visumfrei einreisen…
Das Auswärtige Amt hat am 28. April 2009 mitgeteilt, dass die Visumfreiheit türkischer Staatsangehöriger in Bezug auf eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch türkische Staatsangehörige auf weitere Personengruppen erstreckt werde. Danach können türkische Staatsangehörigen für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten visumfrei einreisen, wenn sie rechtmäßig
Donnerstag, 30.04.2009, 10:18 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:07 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
- durch Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden oder
- als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen- bzw. Güterverkehr eingesetzt werden oder
- in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters in kommerzieller Absicht tätig werden wollen.
Das Auswärtige Amt suche nunmehr nach einer Möglichkeit, die Visumfreiheit praktikabel umzusetzen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung werde sich an der Visumpraxis allerdings nichts ändern.
Soysal-Urteil
Der Europäische Gerichtshof hatte am 19.02.2009 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland türkische LKW-Fahrer, die zwecks Erbringung von Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen nach Deutschland einreisen wollen, hierfür von der Visumpflicht befreien muss, sofern die Aufenthaltsdauer zwei Monate nicht übersteigt.
Die Bundesregierung halte es im Hinblick auf die sich aus dem „Soysal“-Urteil ergebende partielle Durchbrechung der einheitlichen Schengenregeln für wünschenswert, dass europäische Lösungen gefunden werden, und sei bereits im Gespräch mit ihren europäischen Partnern und der Europäischen Kommission. In diesen Gesprächen müsse beispielsweise im Interesse einer europaweit möglichst einheitlichen Berücksichtigung der Konsequenzen aus dem o.g. Urteil auf eine einheitliche Auslegung des einschlägigen Assoziierungsrechts – durch Herbeiführung eines einheitlichen Verständnisses der Urteilsbegründung – hingewirkt werden.
Konsequenzen in Bezug auf die Visumpflicht weiterer Personengruppen seien aus Sicht der Bundesregierung nicht veranlasst. Insbesondere folge aus dem „Soysal“-Urteil kein Recht türkischer Staatsangehöriger auf eine visumfreie Einreise nach Deutschland zum Zweck des Empfangs von Dienstleistungen (sog. passive Dienstleistungsfreiheit), beispielsweise als Touristen. (Quelle: migrationsrecht.net)
Das Soysal-Urteil hat bisher eine kontroverse Debatte ausgelöst, die auch die Bundesregierung mehrmals in Erklärungsnot gebracht hat. Die bisher herrschende Meinung (bspw. hier oder hier) legt das Urteil des EuGH jefanfalls weiter aus. Danach können auch türkische Staatsangehörige, die von der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen, Visafrei nach Deutschland einreisen. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Gerichte die Entscheidung des EuGH auslegen werden. Recht
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