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Bundesverwaltungsgericht

Bestätigung des Kopftuchverbots und Ermahnung zur Gleichbehandlung aller religiösen Bekundungen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das umstrittene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom März 2008 endgültig bestätigt. Demnach sei das Schulgesetz des Landes verfassungsgemäß. Somit dürfen Lehrerinnen auch zukünftig an baden-württembergischen Schulen nicht mit einem Kopftuch unterrichten.

Montag, 26.01.2009, 15:17 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.08.2010, 18:32 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das umstrittene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom März 2008 bestätigt und damit die Nichtzulassungsbeschwerde einer muslimischen Lehrerin zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Eine Lehrerin, die wie die Klägerin in der Schule mit einer die Haare verdeckenden Mütze auftrete und mit dieser Kopfbedeckung unterrichte, werde typischerweise nach den Gründen dieses Verhaltens gefragt. Sobald die Motivation für das Tragen der Kopfbedeckung bekannt sei, unterscheide diese sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von einem Kleidungsstück, dessen religiöser oder weltanschaulicher Charakter offen zutage liege. Der Verbotstatbestand nach dem Schulgesetz sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar, obwohl das Gesetz religiöse und weltanschauliche äußere Bekundungen von Lehrern ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ausnahmslos untersage.

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Demnach sei das Schulgesetz des Landes verfassungsgemäß. Somit dürfen Lehrerinnen auch zukünftig an baden-württembergischen Schulen nicht mit einem Kopftuch unterrichten. Das Urteil gilt aber nicht nur für religiöse äußere Bekundungen der Muslime. So müssen auch Nonnen und Mönche in der Schule ihre Ordenstracht ablegen. Lediglich der Religionsunterricht stelle eine Ausnahme dar.

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Im gleichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart erstinstanzlich im Juli 2006 noch entschieden, dass die Lehrerin ihr Kopftuch im Unterricht tragen darf. Die Richter hatten eine Weisung von Behörden, wonach die Lehrerin das Kopftuch im Unterricht ablegen sollte, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als rechtswidrig erachtet. Das Land hatte dagegen beim VGH Baden-Württemberg Berufung eingelegt und war damit erfolgreich.

Der VGH hatte unter anderem argumentiert, dass durch das Tragen des Kopftuchs der „religiöse Schulfrieden“ gefährdet werden könne. Die Lehrerin verstoße gegen die Dienstpflicht, wenn sie in der Schule „erkennbar aus religiösen Gründen“ eine Kopfbedeckung trage, hieß es in dem Urteil. In den Entscheidungsgründen wurde klargestellt, dass Lehrer an öffentlichen Schulen nicht nur das Kopftuch ablegen müssen, sondern auch kein Ordensgewand bzw. keine jüdische Kippa tragen dürfen.

Daraufhin hatte die Lehrerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, weil der VGH keine Revision zugelassen hatte. (AZ: 1 B 42.08 beim Bundesverwaltungsgericht; 4 S 516/07 beim VGH; Az.: 18 K 3562/05 beim VG) Recht

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