LAG Baden-Württemberg
Die Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Aktivisten ist nicht wirksam
LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Aktivisten aufgehoben wird. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren.
Freitag, 05.06.2009, 7:10 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:35 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
LAG Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2009 (14 Sa 101/08) die Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Aktivisten aufgehoben.
Der NPD-Aktivist ist seit 2003 beim Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber ihm eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, er sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. tätig. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens wurde außerdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erklärt.
Die Klage des NPD-Aktivisten hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die außerordentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt. Die Berufung des Landes wurde zurückgewiesen. Die Berufung des NPD-Aktivisten hatte dagegen teilweise Erfolg.
Das LAG fügt aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben können, diese reichen aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sich alleine nicht aus. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden, so die Richter. Recht
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