Verwaltungsgericht Göttingen
Integrationswunsch rechtfertigt keine Namensänderung
Der Wunsch nach bestmöglicher Integration rechtfertigt nicht den Wunsch einer Namensänderung. Selbst dann nicht, wenn ausländische Namen benachteiligt seien. Das urteilte das Verwaltungsgericht Göttingen. Geklagt hatte eine Familie aus Aserbaidschan.
Freitag, 11.05.2012, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 18.05.2012, 13:41 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigte das Verwaltungsgericht Göttingen am 25. April 2012. Eine Familie aus Aserbaidschan begehrte eine Namensänderung mit folgender Begründung: Ein weniger ausländisch klingender Name sei vorteilhaft bei der Arbeitsplatzsuche. Zudem hätten die Vornamen einen Bezug zum moslemischen Glauben und seien für nachteilig bei der Integration. Das Ziel der Familie sei eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft.
Die Familie war im März 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt, das anerkannt wurde. Mit Bescheid vom Januar 2011 lehnte die Stadt die Namensänderung ab, weil ein fremdsprachiger Ursprung des Namens kein wichtiger Grund für eine Namensänderung sei. Schwierigkeiten mit der Schreibweise oder Aussprache seien nicht erkennbar.
Diskriminierung kein wichtiger Grund
Dagegen zog die aserbaidschanische Familie vor Gericht – ohne Erfolg. „Ein Integrationshindernis aufgrund der Vor- und Nachnamen sei nicht ersichtlich“, so die Richterin in der Urteilsbegründung. Nur ein wichtiger Grund könne eine Namensänderung rechtfertigen.
Zwar sei die Befürchtung der Kläger, aufgrund ihres ausländischen Namens Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt zu sein, „nicht ganz auszuschließen. Jedoch stellt diese keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Es ist nicht Aufgabe des Namensrechts, einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern“, so die Richterin. Den Klägern stünde beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Seite, um sich gegen derartige Diskriminierungen zu wehren.
Religionsbezug kein wichtiger Grund
Die Richterin weiter: „Zudem lässt sich die ausländische Herkunft der Kläger in einem Bewerbungsverfahren nicht vollständig verbergen, weil sie sich auch aufgrund ihres Geburtsortes und ihres Lebenslaufes ergibt.“
Auch der Religionsbezug überzeugte die Richterin nicht. „Auch bei Vornamen, die sich eindeutig einer Religion zuordnen lassen, ist der Namensträger nicht gehindert, eine andere Religion anzunehmen oder keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Zudem werden religiös geprägte Namen häufig aus traditionellen Gründen gegeben, ohne dass andere mit der Namensführung automatisch eine aktive Glaubensausübung verbinden.“ (hs) Aktuell Recht
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lol all die „integriert euch doch mal endlich in unserer Gesellschaft!“ Forderungen verlieren an Kredibilität und Kraft, wenn man sich den Umgang der Behörden mit Migraten ansieht. Ist dies kein Rassismus? Wieso ist die eventuelle Diskriminierung kein „wichtiger“ Grund? Die Geschichte wiederholt sich…in den 30er wollten viele Juden ihren Namen eindeutschen lassen, um der Diskriminierung (und dem Tod) zu entfliehen, doch das wurde ihnen nicht gestattet!
Schlaglichtartige Beleuchtung einer nicht zu Ende gedachten Integrationpolitik
Die Entscheidung der Stadtverwaltung und das Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen exemplarisch und schlaglichtartig, wie wenig durchdacht und deswegen unglaubwürdig die Forderungen nach „Integration“ sind. Meint dieser Begriff das mehr oder weniger gleichberechtigte Leben verschiedener Kulturen, Ethnien, Sprachen, Religionen in einem Staat, der sich als Vielvölkerstaat versteht? Oder meint er die Ursprungsbedeutung des Begriffs, nämlich „Herstellung einer Einheit“, „Eingliederung in ein größeres Ganzes“ (s. z.B. Textor: „Sag es auf Deutsch“)? Letztere Bedeutung dürfte die von den meisten Menschen intuitiv verstandene sein, wenngleich die Funktionäre einiger betroffener Einwanderergruppen und die Mehrzahl der „politischen Eliten“ der BRD inzwischen mehr oder weniger offen den Vielvölkerstaat präferieren. Da es bei der deutschen Mehrheitsbevölkerung trotz ständiger Berieselung durch die Medien (noch) nicht opportun sein dürfte, diesen offen zu propagieren, kommt er in Meinungsäußerungen, Stellungnahmen und Entscheidungen eher verhalten und in der Form von Unterstellungen zum Ausdruck, wie eben im Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen.
Denn wenn die echte Integration zugewanderter Ausländer ein konsequent verfolgtes Staatsziel wäre, würde sicherlich keine Verwaltung und auch kein Gericht auf die absurde Idee kommen, das Anliegen, sich als zugewanderter Ausländer möglichst weitgehend dem deutschen Volk anzuschließen und sich im besten Sinne des Wortes in ihm zu integrieren, sei kein „wichtiger Grund“ für die Annahme eines deutschsprachigen Familiennamens und/oder deutschsprachiger Vornamen.
Per Lennart Aae
Pingback: Gericht verbietet deutschen Namen • namenschenken.de
„Es ist nicht Aufgabe des Namensrechts, einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern“, so die Richterin.“
Die Begründungs ist interessant, denn man darf aus gesellschaftlichen Gründen seinen Namen ändern, wenn man z.B. Herr Ficker heisst und unter den Reaktionen leidet. Zweierlei Maß wie immer.
„denn man darf aus gesellschaftlichen Gründen seinen Namen ändern, wenn man z.B. Herr Ficker“
ist für Sie also das gleiche, wie ein moslemischer Name? Denken Sie doch mal wenigstens ein bisschen nach, bevor Sie von Ihrem Hass auf Deutschland beseelt drauf losschreiben.
Migrantin, Sie fordern stets Gleichberechtigung! Das ist gut und das finde ich auch richtig so. Und auch ich darf meinen deutschen Namen nicht OHNE triftigen Grund einfach so ändern. Das geht nunmal nicht. Warum sollte man Moslems / Migranten hier bevorzugen? Einmal hü, einmal hott, wie’s gerade passt.
Herr Albrecht Hauptmann, bevor Sie spitzfindig Migrantin zum Nachdenken auffordern sollten vielleicht Sie sich einmal darüber Gedanken machen, was genau Migrantin vergleicht.
Stellen Sie sich mal vor, dass eine Person – nennen wir sie Karl-Heinz – feststellt, dass in einem Döner-Laden keine deutsche Blondinen bedient werden. Daraufhin empört sich ein gewisse Person – nennen wir sie doch einfach mal Jens-Hubert – völlig zu recht, dass aber schwarzhaarige Türkinnen kostenfrei Döner bekommen würden.
Nun echauffiert sich eine dritte Person – nennen wir sie Ahmet Schachmatt – dezidiert über Wolfgang: „Aber Jens-Hubert, willst Du tatsächlich eine hübsche deutsche blonde Frau mit einer aus Anatolien importierten Türkin mit Unterdrückungslappen vergleichen? Denk doch mal vorher nach, Jens-Hubert, bevor du so dämliche Frauenvergleiche machst“
Falsche Anologie, Herr Hauptmann, nennt man diese kognitive Fehlleistung, die sich Achmet Schachmatt geleistet hat.
„… dezidiert über Jens-Hubert“ statt „.. dezidiert über Wolfgang“ müsste es natürlich korrekt heißen.
Noch etwas zum Thema Namensänderung:
In meiner Heimatgemeinde in Bayern befand sich in den neunziger Jahren ein Aussiedlerheim für Rußlanddeutsche. Ich habe damals mehrere Kontakte zu diesen angeknüpft, unter anderem zu einer Familie aus Kasachstan, in der alle Familienmitglieder deutsche Namen angenommen hatten. Sie erzählten es mir selbst, nachdem ich interessehalber nachgefragt hatte, weil mir sowohl der Familienname als auch die Vornamen „verdächtig“ altbacken-urdeutsch vorkamen. Sie gaben ganz offen zu und bekannten sich dazu, daß sie im Land ihrer Vorfahren auch Namen wie ihre Vorfahren tragen wollten. So ähnlich äußerten sie sich. Ich fand etwas anrührend Pathetisches in ihrem Verhalten und hoffte im Stillen, daß sie in der bundesdeutschen Wirklichkeit nicht allzu enttäuscht werden würden.
Per Lennart Aae
Albrecht H.
Auch in an Amerika haben sich die deutschstämmigen den Namen richten lassen. Aus Huber wurde Hoover, aus Kohlmann wurde Coleman, aus Klein wurde Cline. Ich kenne persönlich viele Osteuropäere die z.B. Schäfer oder Schmitt heißen. Warum man dies der Familie aus Kazakistan verbieten will verstehe ich nicht. Die Namensaenderung hilft schnell, wenn man sich schnell zum Platzhirsch entwickeln will. Auch Sarazin, laut seiner Aussage, hat eine slawische Oma.