Koedukativer Schwimmunterricht
Von der Leibesübung zum Lackmustest für eine geglückte Integration
Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1993 zum koedukativen Schwimmunterricht hat sich die Rechtsprechung immer mehr zum Nachteil der Muslime geändert. Gabriele Boos-Niazy zeigt die Entwicklung auf - nicht ohne Seitenhiebe.
Von Gabriele Boos-Niazy Donnerstag, 22.11.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.03.2016, 11:12 Uhr Lesedauer: 12 Minuten |
Kürzlich sprach der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Urteil zum koedukativen Schwimmunterricht, darin wurde eine 11-jährige Schülerin zur Teilnahme verpflichtet. Das Gericht argumentierte, sie könne einen Burkini tragen, eine teilweise Einschränkung ihrer Religionsfreiheit sei angesichts der Wichtigkeit der Lehrinhalte zumutbar und das Grundgesetz enthalte einen Integrationsauftrag, der es gebiete „[…] Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Wertvorstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen begegnen werden, die sie für sich selbst ablehnen.“ 1 Letzteres ist ein Argument, das noch keine lange Geschichte hat, doch auch sonst hat sich inhaltlich seit dem bisher höchstrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1993 2 einiges verändert.
Untersuchungen 3 und Erhebungen 4 zur Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimmunterricht zeigen, dass es sich bei der Nichtteilnahme um ein Randphänomen handelt, d.h. die rechtlich in Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten Bedingungen mögliche Beurlaubung von einzelnen Unterrichtseinheiten kommt kaum vor. Dennoch ist die vermeintliche Nichtteilnahme am Schwimmunterricht immer wieder Gegenstand politischer und medialer Debatten, wogegen das zahlenmäßig viel größere Ausmaß der Teilnahmeverweigerung nicht-muslimischer Kinder am Sexualkundeunterricht, 5 – bei dem rechtlich keine Beurlaubungsmöglichkeiten vorgesehenen sind – keinerlei öffentlichen Widerhall findet. Das deutet darauf hin, dass die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht jenseits jeder Logik zum Lackmustest einer gelungenen Integration stilisiert wurde. Politik und Medien haben sich gegenseitig die Bälle zugeworfen und dabei grundlegende Fakten, die eine sachgerechte Diskussion durch das Anlegen gleicher Maßstäbe ermöglicht hätte, stillschweigend ignoriert. So zum Beispiel die Tatsache, dass
- in weiten Teilen der Republik (Bayern, große Teile Baden-Württembergs, ganz Ostdeutschland) der Basissportunterricht ab der Klasse 5, spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 in nach Geschlechtern getrennten Sportklassen unterrichtet wird. 6
- es eine große Anzahl monoedukativer Schulen staatlicher und konfessioneller Träger gibt, in denen die Geschlechtertrennung über Jahre hinweg durchgängig praktiziert wird. 7
- es viele Schulen gibt, die aus Mangel an Sportlehrern mit Schwimmbefähigung und/oder eigenen Schwimmbädern oder Schwimmzeiten in öffentlichen Bädern keinen Schwimmunterricht anbieten können.
- es keinerlei Erkenntnisse darüber gibt, ob das staatliche Erziehungsziel, Schüler zum Schwimmen zu befähigen, überhaupt erreicht wird. Sieht man sich im Vergleich die Struktur der Schwimmkurse von Sportvereinen an (kleine Gruppen, Unterteilung nach Vorkenntnissen, nicht nach Alter), ist dies eher unwahrscheinlich.
Dies – und auch die Urteile der letzten Jahre – sind eindeutige Hinweise darauf, dass die Diskussion um die Teilnahme muslimischer Mädchen am koedukativen Schwimmunterricht einer Ideologisierung unterliegt, bei der es zunehmend um etwas anderes geht als darum, eine Technik zu erlernen, die Leben rettet.
Grundsatz war bis ins neue Jahrtausend hinein die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1993.
- Danach ist die Schulverwaltung (für Schüler ab 12 Jahren) verpflichtet „…alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen […] einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten […].“ 8
- „[…] wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht.“ 9
- Die Berührung durch andere und den Anblick leicht bekleideter Mitschüler muss die Schülerin nicht hinnehmen, denn die im Privatleben existierenden Ausweichmöglichkeiten sind ihr aufgrund der Schulpflicht genommen. „Vor einem solchen staatlichen Zwang sowie einem daraus entstehenden Glaubenskonflikt aber soll das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gerade schützen.“ 9
Seit 2005 hat die Rechtsprechung folgende, sich immer weiter verschärfende, Entwicklung genommen:
- Der Konflikt wird gelöst, indem die Schülerin einen Burkini trägt. Die Einschränkung ihres Rechts darauf, Anblicke anderer in Badebekleidung zu vermeiden wird als zumutbar definiert, denn eine solche Konfrontation mit unterschiedlichen Wertvorstellungen komme „[…] im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit […]“ vor. Berührungen anderer könnten durch organisatorische Maßnahmen verhindert werden. 10
- Es gibt kein Anrecht auf geschlechtergetrennten Sport, auch wenn die Schule das organisieren kann. 11
- Schülerinnen müssen einen nachvollziehbaren Gewissenskonflikt darlegen, wenn sie befreit werden wollen, 12 gelingt das, gilt dies als wichtiger Grund im Sinne des Schulgesetzes NRW und eine Freistellung erfolgt.
- Ein nachvollziehbarer Gewissenskonflikt führt nicht länger zur Annahme eines wichtigen Grundes, sondern begründet nur einen „möglichen Anspruch auf Befreiung“. 13
- Schülerinnen im Grundschulalter können nicht vom Schwimmunterricht freigestellt werden. 14
- Ein neues Grundrecht wird kreiert: das Recht anderer Eltern auf einen koedukativen Schwimmunterricht. 15 Bevorzugt eine Schülerin es, in einer monoedukativen Gruppe zu schwimmen, zeigt dies aus Sicht des Gerichts ein egoistisches Verhalten, denn sie verfolgt „…allein die kompromisslose Durchsetzung eines Einzelinteresses gegenüber den Belangen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und den Belangen anderer, die einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht wünschen.“ 9 Renommierte Juristen prophezeien dieser Neuschöpfung kein langes Leben und der VGH Hessen greift in seinem Urteil diese Erfindung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch nicht auf.
- Dafür stellt er ein erstmals 2005 vom Verwaltungsgericht Hamburg, 16 genanntes Argument – einen Integrationsauftrag des Grundgesetzes – in den Vordergrund: „Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiösen oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und –gläubigen nicht verschließen.“ 17 Diesem öffentlichen Interesse werde durch die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht Geltung verschafft. Damit das Argument, dies sei doch bereits während des gesamten übrigen Unterrichts der Fall, nicht greift, wird der koedukative Schwimmunterricht als integrationsfördernde Schulveranstaltung, die außerhalb des schulischen Alltags liege, stilisiert. 9
Die Integrationsargumentation stammt aus einem Schriftstück des BVerfG, 18 in dem es um eine christliche Familie ging, die die allgemeine Schulpflicht ablehnte und argumentierte: „Sowohl die Behandlung einzelner Unterrichtsthemen, namentlich der am Bild sexueller Freizügigkeit orientierte Sexualkundeunterricht, die Vermittlung der Evolutionstheorie […] als auch die Ausrichtung der Schule auf einen Werte- und Meinungspluralismus sei mit ihrem Erziehungsziel der Beachtung fundamentaler Glaubensgrundlagen und zwingender göttlicher Normen unvereinbar.“
- Urteil vom 28. September 2012, Az. 7 A 1590/12
- Urteil vom 25.08.1993, Az. BVerwG 6 C 8.91
- Muslimische Mädchen und der Schwimmunterricht, Auswertung einer Umfrage des „Clearingprojekts: Zusammenleben mit Muslimen“ bei den Kultusministerien der Länder Vorgelegt von Torsten Jäger (Interkultureller Rat) im August 2007.
- Im Rahmen der ersten DIK wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ erstellt. Dabei wurde deutlich, dass „[…] das Thema der fehlenden Teilnahmebereitschaft von Muslimen und Musliminnen am gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht in der öffentlichen Diskussion überschätzt wird.“ und: „Mädchen nehmen tendenziell ebenso häufig am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht teil wie Jungen.“
- Der Sexualkundeunterricht wird von den sonstigen Religionsangehörigen aus muslimisch geprägten Ländern von 6 Prozent der männlichen und 15 Prozent der weiblichen Schüler dieser Gruppe gemieden; bei den muslimischen Schülern für beide Geschlechter ca. 3,5 % sind. Ebenda.
- z.B. Bayrisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- Allein in NRW existieren mindestens 24 monoedukative Realschulen und Gymnasien, in ganz Deutschland wird von mehr als 100 ausgegangen.
- BVerwG 6 C 8.9
- Ebenda.
- VG Düsseldorf, Az. 18 K 489/09
- VG Düsseldorf, Az. 18 K 301/08
- ebenda. „Erst die konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten religiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde.“
- VG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009, Az. 18 K 489/09
- Oberverwaltungsgericht NRW, Az. 19 B 1362/08
- VG Düsseldorf, 18 K 301/08 und 18 K 489/09.
- VG Hamburg, Beschluss vom 14. 4. 2005, 11 E 1044/05.
- siehe Fußnote 1.
- Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde, 2 BvR 1693/04
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Wenn isch der Artikel darüber „ärgert“ das das ja alles eh nur eine Randerscheinung wäre und das alles viel zu hochgehalten wird.
Statt in immer neuen Instanzen zu klagen hätten die Beteiligten doch auch einfach mal einlenken können?
Der Kompromiss mit dem Burkini war doch eine Möglichkeit für beide Seiten das Gesicht zu wahren – diese Möglichkeit wurde ausgeschlagen.
Zudem sehe ich das Problem – jetzt geht es um den Schwimmunterricht, wenn das Gericht der Verweigerung letzten Endes endgültig stattgegeben hätte – was folgt dann (vielleich) als nächstes? Biologie – Evolutionslehre? Der gesamte Sportunterricht? usw usw…
DAs muslimische Mädchen odtmals eben nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen (die sind dann halt mal „krank“ ist auch bekannt, ebenso die Verweigerung an Ausflügen usw usw.
Ein sehr informierender Artikel. Bezüglich der Befreiung vom Schwimmunterricht stellen sich ja auch pragmatische Fragestellungen. Was wollen wir damit erreichen? Ich persönlich finde es gut, wenn man schwimmen kann – wobei schon das auch in den westlichen Industrienationen nicht immer Teil der Schulbildung ist. Dieses Ziel sollte und ist in der Regel nach der Grundschule abgeschlossen, sprich in einem Alter, bei dem der Anteil der Mädchen, die vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen fernbleiben, noch geringer sein dürfte.
Im Sportunterricht der weiterführenden Schule, wenn ich da mal aus eigener Erfahrung berichteten darf, ermöglicht ein „Burkini“ keine wirkliche Teilnahme: Bei uns war eine Schülerin, die beim Schwimmen durch den zusätzlichen Widerstand derart behindert wurde, dass eine leistungsgerechte Bewertung ohnehin nicht möglich war. Was soll dann das ganze Unterfangen?
„…hat sich die Rechtsprechung immer mehr zum Nachteil der Muslime geändert.“
__________
Welche „Nachteile“ gibt es beim gemeinsamen Schwimmunterricht für Muslime?
Und welche „Vorteile“ hätte ein getrennt stattfindender Schwimmunterricht?
Vielleicht sollten soche nutzlosen Kämpfe einfach eingestellt werden. Hier geht es einzig um den Machtanspruch des Islam. Und das häufig zum Unwohl des Kindes.
Die Ideologisierung dieser Teilnahme am Schwimmunterricht zeigt unmißverständlich, daß es hier um mehr als nur das Erlernen des Schwimmens geht. Wie neuere Erkenntnisse gezeigt haben, ist rassistisches, islamfeindliches und Herrenmenschendenken bereits in die Mitte der bundesdeutschen Gesellschaft vorgedrungen, eine Seuche, von der auch Richter nicht verschont geblieben sind. Daher wird Integration fälschlich weitgehend als Assimilation, als Angleichung, verstanden, die mit allen Mitteln durchgesetzt zu werden hat. Das zeigt z. B. auch der Fall einer muslimischen Lehrerin in NRW, der das Tragen selbst einer neutralen Baskenmütze im Unterricht gerichtlich verboten worden ist: es geht den Richtern in Wirklichkeit gar nicht um die angeblich zu wahrende Neutralität des Staates, sondern darum, die muslimische Frau – im äußersten gesetzlichen Rahmen – soweit wie möglich zu entblößen und die Muslime dadurch zu demütigen.
Angesichts in der Gesellschaft bestehender zahlreicher Parallelgesellschaften verschiedenster Art, über die niemand spricht, und über die sich niemand erregt, erscheint mir das zitierte Argument, den „Integrationsauftrag“ des Grundgesetzes zu bemühen, wie eine Verhöhnung. Warum wenden sich diese Heuchler mit ihrem vorgeblichen Integrationsauftrag nicht auch den anderen Parallelgesellschaften zu, wie insbesondere derjenigen der Neonazis? Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Erstarkung dieser weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaft entgegenzuwirken und diese Minderheit in die pluralistische Gesellschaft zu integrieren.
Wenn z. B. bekloppte Evangelikale meinen ihren Kindern wäre die „Unzucht“ eines koedukativen Schwimm- oder Sexualunterricht nicht zumutbar, findet dies sehr wohl seinen Weg in die Tagespresse.
Es erscheint mir unklug zu den faktischen Diskriminierungen der Muslimen eingebildete hinzuzufügen.
@Gero und Soli: „Einfach mal einlenken“ oder „nutzlose Kämpfe“ aufgeben sollte man hier eben nicht. Hier geht es um Grundrechtsfragen. Ich bin keineswegs der Meinung, dass diese bei der Frage Schulbildung vs. Religion immer oder auch nur regelmäßig für letztere zu entscheiden sind. Aber: Es ist eben eine Abwägung. Und zwar eine, in der der Lehrinhalt ganz entscheident ist @Soli. Schwimmunterricht ist, das werden Sie zugeben, von anderer Bedeutung als Naturwissenschaft generell oder Sexualkunde im Speziellen, sowohl von der individuellen als auch von der gesellschaftlichen Bedeutung. Deshalb fragt sich die Autorin ja auch zurecht, warum ausgerechnet hier so stark der Fokus drauf liegt.
Oder wollen Sie allen Ernstes behaupten, dass der Schwimmunterricht das Einfallstor des Islamismus ist? Eben.
Liebe Leute, vielleicht mal einen anderen Aspekt in die Diskussion:
Ich bin (47!) Windsurfer: Ich liebe Sonne, Strand, Wasser schwimmen und tauchen.
Wer einmal auf einem Surfbrett, bei anständigem Wind, durch seine körperliche Kraft/ Geschick die Macht des Windes gebändigt hat, fühlt sich in diesen Momenten eins mit der Natur.
Dieses Gefühl treibt mir noch Wochen später ein fröhliches grinsen auf’s Gesicht. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem Tauchen, Reiten, Motorradfahren usw. usf..
Natürlich könnt Ihr eure Kinder vom Schwimmunterricht fernhalten, sie müssen auch nicht Reitunterricht nehmen, müssen keinen Tanzkurs besuchen, müssen nicht bei den Pfadfindern mitmachen, brauchen keinen Musikunterricht usw. usf..
Aber, die Kinder, sie könnten!!!
Wenn Herr Obermanns beleidigende Charakterisierung einer Glaubensgruppe freigeschaltet wird, ist die Legitimation dieser Website dahin
@ Rebner
nicht jeder Evangelikale, nicht jeder Muslim nicht jeder was-weiß-ich-wer will seine schulische Extrawurst. Wenn Sie sich als Evangelikaler durch meine Formulierung beleidigt fühlen tut mir das leid.
Aber seien Sie versichert, die Behauptung steht vor dem Hintergrund der Behauptung: „Bekloppte gibt es überall“ und die sind immer wieder gerne Gegenstand einer Schlagzeile.
Freundliche Grüße
“…hat sich die Rechtsprechung immer mehr zum Nachteil der Muslime geändert.”
Gerade wenn, wie im Artikel ja bestätigt, eine Mehrheit der Muslime ihre Kinder NICHT vom Schwimmunterricht abmeldet, entsteht hier logischerweise auch kein Nachteil DER Muslime, sondern allenfalls ein Nachteil einer orthodoxen muslimischen Splittergruppe (was im übrigen auch nicht ein Nachteil der Kinder dieser Gruppe sein muss).
Wieder mal macht eine Autorin den Fehler, das Wort „Muslime“ mit „stenggläubige, ultra-konservative Muslime“ gleichzusetzen.