Abschiebehaft in der EU
Asylrechtliche Grauzonen für nicht rückführbare Geflüchtete
Der Europäische Flüchtlingsrat weist in einer aktuellen Studie darauf hin, dass sich EU-weit zahlreiche Geflüchtete in Abschiebehaft befinden, obwohl sie nicht in ihre Herkunftsländer rückgeführt werden können. Ellen Kollender über juristische Grauzonen und Verantwortung.
Von Ellen Kollender Dienstag, 15.04.2014, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 16.04.2014, 22:39 Uhr Lesedauer: 4 Minuten |
Der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE) hat in Zusammenarbeit mit Flüchtlingsorganisationen aus Belgien, Frankreich, Ungarn und Großbritannien eine qualitative Studie zur Situation von Geflüchteten in Abschiebehaft veröffentlicht, die trotz Abschiebeverfügung nicht in ihre Herkunftsländer rückgeführt werden können. Für die im Januar veröffentlichte Studie mit dem Titel „Point of no return“ wurden 39 Betroffene in den vier Ländern interviewt und die jeweiligen länderspezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Abschiebehaft anhand der Fallbeispiele veranschaulicht.
Abschiebehindernisse
In einigen Fällen erklärten sich die verantwortlichen Behörden der Herkunftsländer nicht bereit, die erforderlichen Reisedokumente auszustellen, so dass die Betroffenen nicht rückgeführt werden konnten. Länder wie Iran und Afghanistan positionierten sich damit gegen eine zwangsweise Rückführung von Geflüchteten in ihre Länder. Um diese von Drittstaaten verhängte „Rückführungs-Blockade“ zu umgehen, wurden von einzelnen EU-Staaten in den vergangenen Jahren Versuche unternommen, Schutzsuchende zunächst in andere EU-Länder abzuschieben, um aus diesen erneut eine zwangsweise Rückführung einzuleiten. Die Studie verweist auf Quellen, nach denen allein in den letzten zwei Jahren rund 300 iranische Staatsbürger von innereuropäischen Abschiebungen betroffen waren, welche nicht unter die Dublin-II-Verordnung fallen.
In anderen Fällen war eine Rückführung aus gesundheitlichen Gründen, wegen der prekären humanitären Situation in den Herkunftsländern der Geflüchteten oder durch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht möglich (EMRK, Art. 8). Daneben verweist die Studie auf die besondere Situation von Staatenlosen, die nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren können. Nicht immer werden sie offiziell als Staatenlose und damit als besonders schutzbedürftig anerkannt. Oft finden sie sich in Abschiebegefängnissen wieder. Zwar gebe es in Bezug auf die genannten Beispiele in einigen der EU-Staaten gesetzliche Regelungen, die in Einzelfällen einen befristeten Aufenthalt außerhalb der Abschiebehaft vorsehen. Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis sowie eine Integration in die sozialen Sicherungssysteme seien damit jedoch meistens nicht verbunden.
EU-Rückführungsrichtlinie
Die Autoren verweisen auf zahlreiche Gesetzeslücken im EU-Recht in Bezug auf den Umgang mit nicht rückführbaren Schutzsuchenden. Diese führten zu starken Divergenzen hinsichtlich der den Betroffenen gewährten Rechte, der Ausstellung von Aufenthaltstiteln sowie der Form ihrer Unterbringung. Die 2008 beschlossene EU-Rückführungsrichtlinie erkennt zwar an, dass die „Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können, geregelt werden“ sollte (Artikel 12), verweist jedoch nur unverbindlich und ohne konkrete Forderungen auf die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten. Diesen wird in der Richtlinie auch die Entscheidung überlassen, nicht rückführbaren Geflüchteten eine temporäre Aufenthaltserlaubnis auszustellen (Artikel 6). In Deutschland ist das über die Erteilung der Duldung möglich, in zahlreichen anderen EU-Staaten wird dies jedoch nicht angewendet.
Die Rückführungsrichtlinie schreibt zudem vor, dass Drittstaatsangehörige, gegen die ein Abschiebeverfahren anhängig ist, nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies für die Abschiebung zwingend notwendig ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Besteht keine „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ mehr, ist die Haft laut Richtlinie „nicht länger gerechtfertigt“ und die „betreffende Person unverzüglich freizulassen“ (Art. 15). Geltendes Recht kollidiere an dieser Stelle mit der Praxis, so die Autoren der Studie, und müsse dazu führen, die Praxis der Inhaftierung nicht weiter auf die Gruppe der nicht rückführbaren Schutzsuchenden anzuwenden.
Kritisiert wird auch die rechtlich legitimierte Dauer der Abschiebehaft. Diese soll laut EU-Recht grundsätzlich so kurz wie für die Abschiebung unbedingt notwendig sein, kann jedoch auf bis zu eineinhalb Jahre ausgedehnt werden. In Großbritannien, wo die Richtlinie nicht implementiert wurde, berichteten mehrere für die Studie Interviewte davon, länger als 18 Monate festgehalten worden zu sein. In Deutschland sind in den vergangenen drei Jahren Abschiebehaftzeiten von bis zu acht Monaten dokumentiert. Dies geht aus der aktuellen Studie „Haft ohne Straftat“ der Flüchtlingsräte Brandenburg und Schleswig-Holstein sowie der Humanistischen Union hervor.
Forderungen
Die Autoren der ECRE-Studie machen sowohl die weitgehend fehlenden und unverbindlichen Regelungen im EU-Recht als auch die unvollständige Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in nationales Recht dafür verantwortlich, dass Betroffene oft über Jahre in der Illegalität verharren oder Abschiebehaft erdulden müssen. Zudem hinterlasse die mitunter mehrmalige Hafterfahrung (ohne Straftat) oftmals Traumata und schwere psychische Schäden bei den Betroffenen. Die Autoren fordern, die Rückführbarkeit einer Person vor einer Inhaftierung genau zu prüfen. Schutzsuchenden, die nach dieser Prüfung nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können, sollte eine temporäre Aufenthaltserlaubnis mit der Aussicht auf eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, mit der der freie Arbeitsmarktzugang und das Erlangen weiterer grundlegender Rechte einhergehen. Sollte es weiterhin zu Inhaftierungen kommen, müssten diese zeitlich eng befristet werden. Die Geflüchteten müssten zudem über die Dauer ihrer Inhaftierung informiert werden. Schließlich gelte es auf EU-Ebene rechtlich dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen umgesetzt und eingehalten werden. Aktuell Politik
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