Ländercheck
Schulfrei zum Ende des Ramadans?
Am Freitag ist der erste Tag des Zuckerfestes - das Ende des Fastenmonats Ramadan. An diesem Tag können muslimische Schüler vom Unterricht befreit werden. Die Bundesländer regeln das aber unterschiedlich. Ein Überblick:
Von Irmela Büttner Donnerstag, 16.07.2015, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 16.07.2015, 23:39 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Fest des Fastenbrechens, auch Zuckerfest genannt, bildet den Abschluss des Fastenmonats Ramadan und gehört zusammen mit dem Opferfest zu den höchsten muslimischen Festen. In diesem Jahr wird es von Freitag bis Sonntag gefeiert.
Die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin haben das Fest mit christlichen Feiertagen gleichgestellt und in ihr Feiertagsgesetz aufgenommen. In Hamburg müssen muslimische Schüler lediglich den Wunsch äußern und werden dann vom Unterricht befreit.
In Bremen regelt das Feiertagsgesetz die Unterrichtsbefreiung für den ersten Tag des Zuckerfestes. In Berlin gilt die Beurlaubung vom Unterricht aus religiösen Gründen, ein Antrag muss nicht gestellt werden. Das Feiertagsgesetz verbietet zudem, dass die Gebete in den Moscheen durch Lärmbelästigung von außen gestört werden.
In den meisten Bundesländern gibt es einen Erlass, eine Verordnung oder eine Bekanntmachung, die die Befreiung vom Unterricht regelt. Muslimische Schüler und ihre Eltern müssen dann einen Antrag bei der Schulleitung stellen, damit sie mit ihrer Familie zusammen feiern, Verwandte besuchen und Geschenke bekommen können. Dies ist in zehn der 16 Bundesländer der Fall: Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern.
Info: Das Zuckerfest dauert drei Tage. Es ist neben dem Opferfest das wichtigste Fest im Islam und eine Zeit, in der die Familien zusammenkommen, vergleichbar mit dem christlichen Weihnachtsfest. Die Fastenzeit steht im Zeichen der Versöhnung, des Friedens und der Fürsorge für die Armen. Die erste Mahlzeit nach Sonnenuntergang zum Beispiel verteilen viele muslimische Gemeinden umsonst an Bedürftige. Die Familien besuchen sich untereinander, essen und trinken gemeinsam und beschenken die Kinder. Im Ramadan hat laut muslimischer Überlieferung der Prophet Mohammed den Koran von Gott empfangen, die heilige Schrift des Islam.
In Hessen ist die Beurlaubung ebenfalls in einer Verordnung geregelt, für das Fest des Fastenbrechens muss jedoch kein Antrag gestellt werden. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gibt es keine gesetzliche Regelung, dort entscheiden die einzelnen Schulen für sich.
Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime, Aiman Mazyek, ist grundsätzlich zufrieden mit den Regelungen. In den allermeisten Fällen legten die Schulämter den Schulen nahe, muslimischen Schülern für den ersten Tag des Zuckerfestes freizugeben, sagte er. Auch seien muslimische Festtage in den Lehrerkalendern hinterlegt. Er wünscht sich allerdings, dass der erste Tag des Festes des Fastenbrechens ein bundesweit anerkannter Feiertag für Muslime werden soll. Dabei gehe es nicht um einen allgemeinen, arbeitsfreien Tag für alle, sondern darum, dass muslimische Arbeitnehmer freinehmen könnten, sagte er. (epd/mig) Aktuell Politik
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