Baden-Württemberg
Muslime können in Zukunft für Gottesdienste freinehmen
Muslime in Baden-Württemberg können in Zukunft unbezahlten Urlaub nehmen, wenn sie an einem Festtag den Gottesdienst besuchen wollen. Eine Regelung, wie sie für bisher für Christen und Juden schon länger gibt, wurde von Integrationsministerin Öney vorgestellt.
Mittwoch, 22.07.2015, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 23.07.2015, 20:47 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Muslime in Baden-Württemberg können sich künftig von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie an einem ihrer drei wichtigsten religiösen Feiertage den Gottesdienst besuchen wollen. Das sieht ein Gesetz der Landesregierung vor, das Integrationsministerin Bilkay Öney (SPD) am Dienstag in Stuttgart vorstellte. Allerdings werden die Muslime für die Ausfallzeit nicht entlohnt, sie müssen unbezahlten Urlaub nehmen. Zudem können Arbeitgeber die Freistellung ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Öney wies darauf hin, dass im Südwesten bisher Christen und Juden an bestimmten Tagen der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn sie einen Gottesdienst besuchen wollen. Ein vergleichbares Recht genössen die rund 550.000 Muslime und Aleviten nicht. Das neue Gesetz sei in Abstimmung mit der Wirtschaft erfolgt.
Die Regelung ist Teil des neuen Partizipations- und Integrationsgesetzes, das die Teilhabe von Menschen mit ausländischen Wurzeln in Baden-Württemberg stärken will. Dazu gehört die Gründung eines Landesbeirats für Integration. Hochschulen müssen künftig bei unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums werben. (epd/mig)
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Wichtiger als zu den beiden jährlichen Festtagen wäre die Freistellung zum wöchentlichen Freitagsgebet – z. B. in einer verlängerten Mittagspause –, da die Teilnahme an diesem als größere religiöse Pflicht gilt als die Teilnahme an den Festgebeten. Zudem werden die Festgebete von vielen Gemeinden zu sehr früher Morgenstunde abgehalten, die häufig vor dem Beginn einer regulären Arbeitszeit liegt. Die meisten Muslime sind sich jedoch über die Vorrangigkeit ihrer religiösen Pflichten und Vorschriften im Unklaren, bzw. herrscht bei ihnen Unkenntnis darüber, so daß sie bspw. (irrtümlich) dem Festgebet einen höheren Stellenwert beimessen als dem Freitagsgebet oder dem Fasten gegenüber den fünf täglichen Pflichtgebeten.