Menschenrechtsinstitut
Obergrenze bei Flüchtlingsaufnahme verstößt gegen Grund- und Menschenrechte
Eine Obergrenze bei der Aufnahme von Flüchtlingen ist mit den Grund- und Menschenrechten sowie dem internationalen Flüchtlingsrecht nicht vereinbar. Das ist das Ergebnis einer Ausarbeitung des Instituts für Menschenrechte.
Donnerstag, 03.12.2015, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 04.09.2019, 11:21 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
In der gegenwärtigen Flüchtlingsdebatte mehren sich Stimmen, die eine Obergrenze beim Recht auf Asyl in Deutschland verlangen und damit die Zahl der Menschen, die in Deutschland Zugang zum Asylverfahren erhalten, auf eine festgelegte Zahl pro Jahr begrenzen wollen.
Allerdings gibt es auch Widerstand gegen das Vorhaben. Das Deutsche Institut für Menschenrechte etwa hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin wird dargelegt, dass eine zahlenmäßige Obergrenze beim Recht auf Asyl mit den Grund- und Menschenrechten, dem internationalem Flüchtlingsrecht wie auch dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar wäre.
Eine Grundgesetzänderung, die das Individualrecht auf Asyl numerisch durch die Festlegung auf eine Höchstzahl von Schutzberechtigten pro Jahr begrenzt, sei unzulässig: „Sie würde gegen das Willkürverbot und das rechtstaatliche Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes verstoßen und fällt damit unter die ‚Ewigkeitsgarantie‘ des Artikel 79 Grundgesetz, so das Insitut in ihrer Stellungnahme.
Auch die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention stünden einer solchen Obergrenze eindeutig entgegen. Deutschland hat sich diesen Verträgen mit der Ratifikation völkerrechtlich unterworfen und ist an sie gebunden. Eine nachträgliche Einschränkung der Verpflichtungen aus den Verträgen durch Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig.
Download: Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Debatte um „Obergrenzen“ beim Recht auf Asyl in Deutschland kann hier heruntergeladen werden.
Der einzige rechtliche Weg, sich von diesen Verpflichtungen zu lösen, wäre eine Kündigung der Menschenrechtsverträge – ein Schritt, „der das gesamte Menschenrechtsschutzsystem und Deutschlands Rolle in der Menschenrechtspolitik fundamental erschüttern würde“, so das Menschenrechtsinstitut. Faktisch sei dies ohnehin keine Option, da diese Verträge auch die Grundlage des Grundrechts- und Asylsystems der Europäischen Union bilden.
Deutschland könne hingegen, auch in Absprache mit den europäischen Partnern, im Rahmen von Resettlement- Programmen oder durch die Vergabe humanitärer Visa dafür Sorge tragen, dass ein bestimmtes Kontingent von Flüchtlingen auf sicherem Weg nach Deutschland kommt.
„Dies ist grund- und menschenrechtlich uneingeschränkt möglich und dient der Prävention von Menschenrechtsverletzungen, weil sich die betreffenden Menschen nicht den Gefahren auf der Flucht aussetzen müssen“, so das Institut in ihrer Stellungnahme. Der individuelle Anspruch auf Zugang zu einem Asylverfahren für diejenigen, die außerhalb solcher Aufnahmeverfahren nach Deutschland kommen, müsse jedoch gewahrt bleiben. (hs) Aktuell Recht
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