Chronologie
Die Entwicklung der Diskriminierungsrichtlinie des Presserats
Nach der Kölner Silvesternacht stellt der Deutsche Presserat seine Richtlinie gegen Diskriminierung auf den Prüfstand. Diese hat eine lange Geschichte. Sie geht zurück auf das Jahr 1971. Damals wurde sie zum Schutz amerikanischer Soldaten formuliert. Eine Chronologie
Freitag, 04.03.2016, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 06.03.2016, 18:50 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Die Richtlinie 12.1 des Pressekodex soll Journalisten davon abhalten, bei der Berichterstattung über Straftaten Minderheiten zu diskriminieren. Der Grundsatz wurde in den vergangenen 45 Jahren immer wieder überarbeitet und aktualisiert.
Heute heißt es wörtlich: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“
Am 7. Dezember 1971 hat der Presserat erstmals einen Grundsatz gegen Diskriminierung formuliert. Auslöser war die Kritik des Verbands der Deutsch-Amerikanischen Clubs, dass in Presseberichten über amerikanische Soldaten in Deutschland nach deren Hautfarbe unterschieden wurde. Die Presserat verabschiedete daraufhin am 7. Dezember 1971 die Resolution: „Aufgrund einer Anregung des deutsch-amerikanischen Clubs empfiehlt der Deutsche Presserat, bei der Berichterstattung über Zwischenfälle mit US-Soldaten darauf zu verzichten, die Rassenzugehörigkeit der Beteiligten ohne zwingend sachbezogenen Anlass zu erwähnen.“
1973 beschließt der Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden den Pressekodex und überreichte diesen dem Bundespräsidenten. Ziffer 11 lautete: „Niemand darf wegen seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, religiösen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“
1976 ergänzt der Presserat den Pressekodex. Die alte Ziffer 11 wird Ziffer 12. Sie erhält den Zusatz, dass auch niemand „wegen seines Geschlechts“ diskriminiert werden darf.
1988 ändert der Presserat nach Beschwerden den Zentralrats der Sinti und Roma in Deutschland die inzwischen zur Richtlinie 14 gewordene Resolution von 1971. Sie lautet fortan: „Diskriminierung und Vorurteile – Der Deutsche Presserat empfiehlt zur Vermeidung diskriminierender Vorurteile, bei der Berichterstattung im Zusammenhang mit Straftaten die Zugehörigkeit zu religiösen, ethnischen und anderen Minderheiten nur dann zu erwähnen, wenn dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs von Bedeutung ist.“
1989 wird das Statut zur Richtlinie 12.1 mit dem Wortlaut: „Berichterstattung über Straftaten – In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn diese Information für das Verständnis des berichteten Vorgangs von Bedeutung ist.“
In den frühen 90er Jahren wird Ziffer 12 um die Zugehörigkeit zu ethnischen, sozialen und nationale Gruppen erweitert. 1994 wird die Richtlinie umformuliert in „…, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.“ Die Ziffer wird zudem ergänzt um den Folgesatz: „Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen Gruppen schüren könnte.“ Zwölf Jahre später wird der Begriff „schutzbedürftige Gruppen“ durch den Begriff „Minderheiten“ ersetzt.
2005 wird der Diskriminierungsschutz um Geschlecht und Behinderungen erweitert. 2007 entfällt das Wort „rassische“.
Seit 2008 sind Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 unverändert. In seiner nächsten Sitzung am 9. März 2016 berät das Plenum des Presserats erneut über die Grundsätze zur Diskriminierung, nachdem dazu diverse Anfragen von Lesern und Redaktionen in Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Kölner Silvesternacht eingegangen waren. Aktuell Feuilleton
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