Verwaltungsgericht
Fehlende Deutschkenntnisse kein Grund für Gaststättenschließung
Die rheinland-pfälzische Stadt Bad Dürkheim wollte das Lokal einer viatnemesischen Imbiss-Betreiberin schließen. Grund: Sie könne kein Deutsch. Damit fehle ihr die nötige Zuverlässigkeit. Vor dem Verwaltungsgericht kassierte die Stadt damit eine Niederlage.
Mittwoch, 22.06.2016, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 22.06.2016, 16:41 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Eine Kommune darf Ausländern nicht wegen fehlender Deutschkenntnisse den Betrieb eines Lokals verbieten. Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße gab in einem Eilverfahren einer Vietnamesin recht, deren Imbiss auf Betreiben der Stadt Bad Dürkheim geschlossen werden sollte. (AZ: 4 L 403/16.NW)
Die Stadt hatte ihr hartes Vorgehen damit begründet, der Imbiss-Betreiberin fehle die für den Gewerbebetrieb nötige Zuverlässigkeit. Ohne Deutschkenntnisse sei sie nicht in der Lage, in eigener Verantwortung ein Lokal zu führen. Das Gericht bescheinigte der Stadt in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hingegen, für die Anordnung gebe es keine rechtliche Grundlage.
Das Gaststättengesetz verlange an keiner Stelle ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache, hieß es zur Begründung. Gewerbetreibenden stehe es frei, zur Führung ihrer Geschäfte einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Im verhandelten Fall seien weder Steuerrückstände noch Verstöße gegen Hygienevorschriften aktenkundig geworden. In dem Rechtsstreit habe die Gastwirtin zudem eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer darüber vorgelegt, dass sie über die nötigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfüge.
Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Deutschkenntnissen
Mehrere Bedienungen in dem Imbiss hätten gute Deutschkenntnisse und könnten Bestellungen problemlos aufnehmen, begründeten die Richter ihre Entscheidung zugunsten der Vietnamesin. Es sei daher nicht plausibel, dass die Allgemeinheit vor ihren unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werde müsse.
Die Stadtverwaltung von Bad Dürkheim rechtfertigte ihr Vorgehen. Bislang habe man die Auffassung vertreten, „dass ein Gastwirt wenigstens über einfache Deutsch-Kenntnisse verfügen muss“, teilte eine Sprecherin auf Anfrage dem Evangelischen Pressedienst mit. Die befristete Genehmigung zum Betrieb des Lokals sei mit der Bedingung erteilt worden, dass die Vietnamesin sich einfache Deutschkenntnisse aneignen sollte. Nach wie vor spreche sie aber „kein Wort Deutsch“. Ob die Stadt Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss einlegt, sei noch nicht entschieden. (epd/mig) Aktuell Recht
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