Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Kein voller Flüchtlingsstatus für Syrer
Das Bundesamt für Migration sieht nur ein geringes Risiko für politische Verfolgung, wenn Asylbewerber zurück nach Syrien gehen. Deshalb gewährt es Syrern oft nur eingeschränkten Schutz. Viele Flüchtlinge wehren sich dagegen. Nun gibt es eine Grundsatzentscheidung.
Montag, 19.12.2016, 8:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 19.12.2016, 16:50 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Syrische Asylbewerber haben in Deutschland nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht grundsätzlich Anspruch auf den vollen Flüchtlingsstatus. Ihnen drohe nicht alleine wegen ihrer Ausreise und ihres gestellten Asylantrags politische Verfolgung durch den syrischen Staat, erklärte das Gericht am Freitagabend in Koblenz. In drei Berufungsverfahren bestätigten die Richter die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, den Klägern nicht den umfassenden Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzusprechen, sondern nur den subsidiären Schutz vor den Gefahren des Bürgerkriegs. (AZ: 1 A 10918/16.OVG, 1 A 10920/16.OVG und 1 A 10922/16.OVG)
Damit gab das Koblenzer Gericht der Berufung des Bundesamts gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Trier statt. Die Richter erklärten, Voraussetzung für den vollen Flüchtlingsstatus sei, dass dem Betroffenen in seinem Heimatland eine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe.
Gericht: Keine ausreichenden Erkenntnisse über Verfolgung
Dem Gericht lägen aber keine ausreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass alleine die illegale Ausreise, der längere Auslandsaufenthalt und der gestellte Asylantrag bei einer Rückkehr nach Syrien zu Verfolgung führen würden. Dagegen spreche vor allem, dass seit Beginn des Bürgerkriegs massenhaft Syrer ausgereist seien. Auch dass sich die Kläger dem Wehrdienst entzogen hätten und aus der Region Homs kämen, gebe keinen Anlass für eine andere Beurteilung, erklärte das Gericht.
Dagegen hatte das Verwaltungsgericht Trier noch im Oktober erklärt, der syrische Staat nehme die illegale Ausreise, den Aufenthalt im Ausland und den Asylantrag zum Anlass, eine regierungsfeindliche Gesinnung zu vermuten. Daher drohe Flüchtlingen bei einer Rückkehr politische Verfolgung. Der volle Flüchtlingsstatus gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von zunächst drei Jahren, der subsidiäre Schutz nur von einem Jahr. Zudem können anerkannte Flüchtlinge ihre Familien nachholen, subsidiär Schutzberechtigte zurzeit aber nicht. (epd/mig) Aktuell Recht
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