Kopftuchverbot
Klage einer Lehrerin auf Schmerzensgeld abgewiesen
Darf eine Behörde einer muslimischen Lehrerin wegen ihres Kopftuches die Einstellung verweigern? Heute wäre das nicht so einfach möglich. Im Jahr 2013 war das rechtens, urteilen Osnabrücker Richter.
Donnerstag, 19.01.2017, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 19.01.2017, 23:23 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am Mittwoch die Entschädigungsklage einer Muslimin abgewiesen, der 2013 wegen ihres Kopftuches die Einstellung als Lehrerin verweigert worden war. Die niedersächsische Landesschulbehörde habe nach der damaligen Gesetzeslage korrekt entschieden, erläuterte der Vorsitzende Richter, Gert-Armin Neuhäuser.
Die Behörde hatte damals eine zunächst erteilte Einstellungszusage zurückgezogen, weil die Frau angekündigt hatte, sie wolle auch in der Schule ein Kopftuch tragen. Die Klägerin, die heute an der katholischen Drei-Religionen-Schule in Osnabrück unterrichtet, hatte eine Entschädigung und Schmerzensgeld verlangt. Ihr sei der Eintritt in die Beamtenlaufbahn zu Unrecht verwehrt worden. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer Religiosität. Sie berief sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2015.
Keine Benachteiligung in diesem Fall
Das Karlsruher Gericht hatte im sogenannten Kopftuchurteil II im Januar 2015 entschieden, dass das Tragen religiöser Symbole als alleinige Begründung für eine Nichteinstellung an staatlichen Schulen nicht ausreiche. Es müsse zusätzlich eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden nachgewiesen werden. Das Gericht präzisierte damit ein früheres Urteil von 2003, das lediglich ein Gesetz gefordert hatte.
Richter Neuhäuser führte aus, die Schulbehörde habe damals nur das niedersächsische Schulgesetz von 2004 zugrunde legen können. Danach war das Tragen religiöser und weltanschaulicher Symbole für Lehrer verboten. Da diese Regelung nicht nur für Muslime, sondern für alle Weltanschauungen und Religionen gegolten habe, verstoße sie nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. „Es gab keine Benachteiligung aufgrund der Religion“, betonte Neuhäuser. Es handle sich im Gegenteil um eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.
Berufung möglich
Die Kammer habe darüber hinaus auch geprüft, ob die Entscheidung gegen das Grundgesetz, das Diskriminierungsverbot oder die Menschenrechtskonvention verstoße, sagte Neuhäuser. Auch das sei nicht der Fall. „Die Schulbehörde hat sich an das damals geltende Recht gehalten.“
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2015 hatte die Landesregierung das Schulgesetz von 2004 per Erlass konkretisiert. Seitdem kann das Tragen religiöser Symbole nur noch verboten werden, wenn dadurch der Schulfrieden gefährdet wäre. Die muslimische Lehrerin, die sich gegenüber Journalisten nicht äußern wollte, kann einen Antrag auf Berufung stellen. Dann müsste das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sich mit dem Fall befassen. (epd/mig) Aktuell Recht
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