Europäischer Gerichtshof
Adoptivkinder mit doppelter Staatsbürgerschaft dürfen Namen ändern
Ein Deutsch-Rumäne darf nach einer Namensänderung durch Adoption von einem Deutschen wieder seinen rumänischen Geburtsnamen annehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Freitag, 09.06.2017, 4:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 11.06.2017, 20:02 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Erwachsene adoptierte Kinder mit doppelter EU-Staatsbürgerschaft können laut einem Gerichtsurteil ihren nach der Adoption erhaltenen Nachnamen wieder in ihren Geburtsnamen ändern. Ist die Namensänderung in einem anderen EU-Staat vorgenommen worden, muss nach EU-Recht Deutschland den Namenswechsel ermöglichen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. (AZ: C-541/15)
Nach deutschem Recht kann eine Namensänderung für Personen mit doppelter EU-Staatsbürgerschaft in den ursprünglichen Geburtsnamen per einfacher Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person in einem anderen EU-Staat den Namen bereits geändert hat und sie dort ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Bei einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland ist die Namensänderung dagegen nur aus nachweislich „wichtigem Grund“ möglich.
Deutsch-Rumäne will seinen rumänischen Namen zurück
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um ein adoptiertes Kind mit zwei EU-Staatsbürgerschaften – der rumänischen und der deutschen. Als seine rumänischen Eltern sich scheiden ließen, zog das Kind mit seiner Mutter nach Deutschland. Als diese einen Deutschen heiratete, adoptierte der Mann das Kind. Dieses erhielt daraufhin den Namen des neuen Vaters.
Als Erwachsener beantragte das in Deutschland lebende Kind bei den rumänischen Behörden, wieder seinen Geburtsnamen zu führen. Das Amtsgericht Wuppertal war sich unsicher, ob Deutschland die vorgenommene Namensänderung anerkennen muss.
Grundsatz: Vermeidung von verschiedenen Namen
Der EuGH urteilte, dass nach dem Grundsatz der Freizügigkeit für EU-Bürger mit doppelter Staatsangehörigkeit eine in einem anderen EU-Staat vorgenommene Namensänderung anerkannt werden muss. Es müsse vermieden werden, dass eine Person mit zwei Pässen zwei verschiedene Namen führt.
Nach welchen Vorschriften die deutschen Behörden die Namensänderung vornehmen, ob direkt nach EU-Recht oder nach dem deutschen Namensänderungsgesetz, bei dem die Behörden den „wichtigen Grund“ prüfen, müsse das Amtsgericht entscheiden. Deutschland hatte in dem Verfahren erklärt, dass hier ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliege. (epd/mig) Aktuell Recht
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