Verwaltungsgericht Gießen
Serbische Mutter darf trotz Scheinvaterschaft bleiben
Eine serbische Mutter darf auch dann bei seinem deutschen Kind in Deutschland bleiben, wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine Scheinvaterschaft erlangt hat. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Freitag, 16.06.2017, 4:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 18.06.2017, 13:40 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Obwohl für ihr Kind nur eine Scheinvaterschaft besteht, muss eine serbische Mutter nicht aus Deutschland ausreisen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Wetteraukreis verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Damit hätten die Kläger – die Mutter und ihre Kinder – zwar eine Aufenthaltserlaubnis in Aussicht, nicht aber die von ihnen erhoffte Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, teilte das Gericht am Dienstag mit (Urteil vom 4. Mai 2017 – 7 K 5516/15.GI).
In dem Fall hatte die Mutter erfolglos um Asyl nachgesucht und war ausreisepflichtig. Neben ihren beiden Söhnen hat sie ein weiteres Kind mit ihrem serbischen Lebensgefährten. Für dieses Kind hat laut Gericht ein wohnsitzloser deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt, so dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Aufgrund dieser anerkannten Vaterschaft wollten die Mutter und ihre beiden älteren Söhne eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erhalten. Dadurch hätten sie möglicherweise bereits nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen können, sagte eine Gerichtssprecherin dem Evangelischen Pressedienst. Der Wetteraukreis lehnte das ab.
Gericht: Aufenthaltserlaubnis aus EU-Recht
Auch das Gericht lehnte dieses ab. Ebenso wie bei einer Scheinehe, einer erzwungenen Ehe oder einer Scheinadoption stelle auch eine Scheinvaterschaft ein rechtliches Hindernis dar, argumentierte das Gericht. Trotzdem verpflichtete es den Wetteraukreis, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Aus dem europäischem Unionsbürgerrecht ergebe sich, dass mit dem deutschen Kind auch die sorgeberechtigte Mutter und die anderen minderjährigen Kinder in Deutschland bleiben dürfen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim hessischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen. (epd/mig) Aktuell Recht
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