Europäischer Gerichtshof
Pauschale Personenkontrollen wegen illegaler Einreise nicht erlaubt
Die Bundespolizei darf in Grenznähe, an Bahnhöfen und in Zügen verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, diese dürfen aber nicht zu systematischen Grenzkontrollen ausarten. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg klargestellt.
Donnerstag, 22.06.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 25.06.2017, 22:34 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Bundespolizei darf nach EU-Recht zur Verhinderung einer illegalen Einreise nicht systematisch und pauschal Personenkontrollen vornehmen. Eine Identitätsüberprüfung in grenznahen Regionen sowie in Zügen und Bahnhöfen ist allenfalls selektiv zulässig, urteilte am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Überprüfungen dürften dann aber nicht dieselbe Intensität wie reguläre Grenzübertrittskontrollen haben. (AZ: C-9/16 (A[/efn_note]
Nach EU-Recht dürfen die EU-Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Grenzkontrollen können jedoch erlaubt sein, wenn dies die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordert. Nach dem Bundespolizeigesetz kann die Bundespolizei im Umkreis von 30 Kilometern von einer Grenze Identitätsprüfungen vornehmen, um eine unerlaubte Einreise nach Deutschland zu unterbinden. In Zügen und auf dem Gelände der Deutschen Bahn sind entsprechende Kontrollen bundesweit möglich.
„Jetzt prüfen wir einfach mal“ nicht zulässig
Im jetzt entschiedenen Fall wollten zwei Bundespolizisten einen Mann kontrollieren, der von Straßburg aus über die Rhein-Europa-Brücke ins deutsche Kehl gelaufen war. Gegen die Personenkontrolle wehrte sich der Mann gewaltsam, aber vergeblich. Es folgte eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Das Amtsgericht Kehl zweifelte, ob die Beamten nach EU-Recht den Mann einfach so kontrollieren durften.
Der EuGH urteilte, dass systematische pauschale Personenkontrollen wegen illegaler Einreise nach dem Motto „jetzt prüfen wir einfach mal“ nicht zulässig sind. Identitätskontrollen seien zwar möglich. Die deutschen Regelungen müssten aber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen überprüft werden können. Dabei müsse klar sein, wie intensiv, wie häufig und wann die Polizei die Kontrollen vornehmen kann. Ob die deutschen Vorschriften dem gerecht werden, muss nun das Amtsgericht prüfen. (epd/mig) Aktuell Recht
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