"Kein Zurückweichen"
Wegen KZ-Tattoo verurteilter Neonazi in Haft
Ein Neonazi sitzt wegen öffentlicher Zurschaustellung eines KZ-Tatoos in Haft. Eine zunächst auf Bewährung ausgesetzte Haftstrafe wurde in der Berufungsinstanz verschärft. Begründung: Eine Bewährungsstrafe könne als "Zurückweichen vor dem Rechtsradikalismus" verstanden werden.
Donnerstag, 29.06.2017, 4:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 29.06.2017, 16:41 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der wegen seines öffentlich gezeigten KZ-Tattoos verurteilte Brandenburger Neonazi Marcel Zech sitzt im Gefängnis. Der NPD-Funktionär, der für die rechtsextreme Partei unter anderem in den Kreistag Barnim gewählt wurde, habe seine achtmonatige Haftstrafe inzwischen angetreten, sagte der leitende Oberstaatsanwalt Winfried Lehmann dem Evangelischen Pressedienst am Dienstag in Neuruppin. Das brandenburgische Oberlandesgericht hatte das Urteil des Landgerichts Neuruppin im April bestätigt und den Revisionsantrag von Zech als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zech hatte im November 2015 in einem Schwimmbad in Oranienburg die Tätowierung der Silhouette des Vernichtungslagers Auschwitz und des Schriftzugs „Jedem das Seine“ vom Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald öffentlich gezeigt. Das Personal war zunächst nicht dagegen eingeschritten. Ein Besucher des Schwimmbades hatte das Tattoo im unteren Rückenbereich des Neonazis fotografiert, das Bild über die sozialen Netzwerke verbreitet und den Vorfall so bekanntgemacht.
Kein „Zurückweichen vor dem Rechtsradikalismus“
Das Amtgericht Oranienburg hatte Zech wegen Volksverhetzung im Dezember 2015 in einem beschleunigten Verfahren zu sechs Monaten Haft verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden sollten. Die Berufungsinstanz in Neuruppin hatte das Urteil im November 2016 verschärft und eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen.
Der vorsitzende Richter Jörn Kalbow hatte zur Urteilsbegründung in Neuruppin gesagt, es bestehe kein Zweifel daran, was der Angeklagte mit seinen Tätowierungen zum Ausdruck bringen wolle. Die Haftstrafe könne trotz einer „schwach positiven Sozialprognose“ nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil auch mögliche Nachahmereffekte für potenzielle weitere Täter berücksichtigt werden müssten. Eine Bewährungsstrafe könnte zudem in der Bevölkerung als mögliches „Zurückweichen vor dem Rechtsradikalismus“ verstanden werden. (Az.: 14 Ns 356 Js 34867/15) (epd/mig) Aktuell Recht
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